Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 20.10.1988 – 1 StR 573/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
2er A aus NEE, geboren am TEE 1953 in Al (Syrien),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,
zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 20. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Februar 1988 aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen - ausgenommen zu den Geschäften mit Ahmad El-HEB - aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hält hinsichtlich der Lieferung von Heroin an Ahmad El-H@EER der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil insoweit die Beweiswürdigung Mängel aufweist.
Die Feststellungen, der Angeklagte habe 5 g und 3 g Heroin und in der Folge weitere BO g Heroin an El-HgER geliefert, ist ausschließlich auf dessen Zeugenaussage gestützt (UA S. 9). Die Zeugin Ne@ilß konnte dazu keine Angaben machen; sie wußte nicht mehr, ob der Angeklagte oder ein anderer Araber den Stoff gebracht habe (UA S. 11). Der Angeklagte selbst hat insoweit die Tat bestritten. Das Landgericht hat sich mit den Angaben El-H kritisch auseinandergesetzt, doch ist diese Beweiswürdigung lückenhaft, weil die Strafkammer nicht ausreichend darlegt, warum es dem Zeugen trotz sonstiger Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit gerade hinsichtlich der genannten Lieferungen von Heroin gefolgt ist.
Das Landgericht hat El-HWEHB allgemein für wenig glaubhaft gehalten; er sei ein Zeuge, der nur bedingt und soweit es seinem Vorteil nützlich erscheine, bereit sei, "der Wahrheit die Ehre zu geben" (UA S. 11). Diese kritische Beurteilung beruht ersichtlich einmal darauf, daß El-Hie im Laufe des Verfahrens über seinen Lieferanten unterschiedliche Angaben gemacht hat. In der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung hat er den Angeklagten als seinen Lieferanten bezeichnet; wenige Tage später widerrief er diese Aussage und behauptete nun, Adnan SE habe das Heroin geliefert, um einige Wochen später zu erklären, seine erste Aussage sei richtig gewesen (UA S. 9). Daneben hat der vom Landgericht als glaubwürdig angesehene Zeuge CE bekundet, El-HEEEEEE Habe zwei oder drei Tage vor seiner Hauptverhandlung den Angeklagten aufgefordert, zu seinem Gunsten auszusagen, was dieser abgelehnt habe; darauf habe El-HEEN erklärt, der Angeklagte würde noch manche Überraschung erleben
(UA S. 10). Später habe El-HB den Angeklagten aufgefordert, Mohamed TEE zu Unrecht mit der Lieferung der 80 q Heroin zu belasten (UA S. 11). Schließlich glaubt das Landgericht E1 -HÜREED auch insoweit nicht, als er bestreitet, die gelieferten 80 g Heroin zum Weiterverkauf erhalten zu haben; seine Aussage, er habe den Stoff nur bis zum nächsten Tag für Sf verwahrt, hält es für widerlegt.
Bei dieser Beweislage hätte das Landgericht näher darlegen müssen, aus welchen Gründen es dem Zeugen gerade hinsichtlich der Lieferung von Heroin durch den Angeklagten geglaubt hat, während es sonst seinen Aussagen nicht gefolgt ist. Solche Darlegungen fehlen. Gründe für die Beurteilung des Landgerichts ergeben sich auch nicht aus dem Sachzusammenhang. Vielmehr hat die Zeugin Neff es als möglich hingestellt, daß ein anderer Araber den Stoff geliefert habe (UA S. 11), so daß auch der Umstand, daß El-b tatsächlich den Stoff besessen hat, nichts besagt. Daher kann der Schuldspruch insoweit keinen Bestand haben.
2. Die weiteren Feststellungen sind von dem aufgezeigten Mangel nicht betroffen, da der Angeklagte im übrigen geständig war. Sie können daher aufrechterhalten werden.
Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils weitere Rechtsfehler nicht ergeben. Die erhobenen Verfahrensrügen betreffen die Lieferung der 80 g Heroin an El-FHE und bedürfen daher keiner Erörterung.
Schauenburg Maul Foth
Granderath Brüning