Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 06.06.1991 – 1 StR 279/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

l StR 279/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Georg P U zu: OEE, dort geboren am BEIN

wegen Betrugs u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und

4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. Februar 1991 mit den Feststel-

lungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Falle II 3

der Urteilsgründe verurteilt ist;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei im Falle II 3 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte weder das Tatbestandsmerkmal des Sich-Verschaffens noch das

des Absetzens erfüllt. Beide Begehungsformen setzen ein Handeln im Einverständnis mit dem Vortäter voraus (Dreher/ Tröndle, StGB 45. Aufl. § 259 Rdn. 16, 18). Daran fehlt es hier. Von SER hatte das von ihm gestohlene Fahrzeug zum Angeklagten mit der Bitte gebracht, es dort unterstellen zu dürfen. Als er es trotz mehrfacher Aufforderungen nicht wieder abholte, benutzte es der Angeklagte zunächst selbst und verkaufte es schließlich, ohne zuvor von Sobbe um Er-

laubnis zu fragen (UA S. 6).

Der Angeklagte hat sich dadurch jedoch der Begünstigung (Ss 257 StGB) und der Unterschlagung (S 246 StGB) schuldig gemacht; einer Änderung des Schuldspruchs steht aber $S 265 Abs. 1 StPO entgegen. Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang auch wegen Urkundenfälschung wegen Benutzung eines für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen Kennzeichens verurteilt worden ist, wird darauf hingewiesen, daß der Tatbestand des § 267 StGB nur erfüllt ist, wenn das Kennzeichen

noch nicht entstempelt war (vgl. BGHSt 18, 66, 70).

Die Aufhebung der Verurteilung im Falle II 3 macht auch die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich; die übrigen

Einzelstrafen sind nicht betroffen.

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gribbohm Ulsamer Maul

Foth Brüning