Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 03.06.1991 – 4 StR 205/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
e& BUNDESGERICHTSHOF
4 StR_205/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Hermann S EB aus EEE, geboren am EEE 19:2 in vB, zur Zeit in Haft,
2. Manfred R EEE zus SEE dort geboren am GE 1939, zur zeit in Haft,
wegen Diebstahls
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 3. Juni 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 15. November 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO). Zu bemerken ist jedoch folgendes:
Durch Urteil des Obersten Gerichts der DDR vom 6. September 1990 wurde das Urteil des Bezirksgerichts Halle (Saale) vom 23. Juli 1990 - RS 9/90 -, soweit es den Angeklagten Schön betraf, mit der Maßgabe aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückverwiesen, daß die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt aufrechterhalten blieben. Der Schuldspruch wegen Diebstahls gegen den Mitangeklagten FÜ wurde rechtskräftig. Daran hat sich das Bezirksgericht Halle in seinem erneut angefochtenen Urteil vom 15. November 1990 gehalten. Es hat lediglich die subjektive Tatseite des Diebstahls bei dem Angeklagten SEM neu erörtert und sich wiederum die Überzeugung von der Zueignungsabsicht auch
des Angeklagten SEE an der Beute verschafft. Seine Ausführungen hierzu sind frei von Widersprüchen, Verstößen gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die Schlußfolgerungen sind möglich, sogar naheliegend, zwingend müssen sie nicht sein. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die Frage, ob der Angeklagte Schön - seine rechtsfehlerfrei widerlegte Einlassung als wahr unterstellt - nicht wegen Anstiftung des Mitangeklagten REM zum Diebstahl hätte verurteilt und deshalb wie ein Täter bestraft werden müssen (§ 26 StGB, S$S 22 Abs. 3 Satz 1 StGB-DDR). Im übrigen wäre Anstiftung auch dann zu bejahen gewesen, wenn die Zielsetzung des Anstifters mit der des Angestifteten nicht nur nicht übereinstimmt, sondern diametral entgegengesetzt ist (vgl. Lehrbuch DDR-Strafrecht, Allg.Teil, Aufl. 1978 S. 381). Eine eigene Zueignungsabsicht braucht der Anstifter nicht zu haben.
Im übrigen wird, auch soweit es die Verfahrensrügen betrifft, auf die zutreffende Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 24. April 1991 verwiesen. Ein "Weisungsrecht" des Obersten Gerichts der DDR an den Tatrichter, in einem bestimmten Sinn zu einem vorgegebenen rechtlichen Ergebnis hin die Beweise zu würdigen, gab es nicht (Strafprozeßrecht der DDR, 2. Aufl. 1987, S. 374); es wäre
jetzt auch gegenstandslos. Die Beweiswürdigung ist die ureigenste Aufgabe des Tatrichters, die er in richterlicher Unabhängigkeit, nur seinem Gewissen folgend, allein an Gesetz und Recht gebunden, vorzunehmen hat.
Die ausgeworfenen Strafen entsprechen dem Schuldgehalt der Tat und berücksichtigen zutreffend die erheblichen, einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Salger Jähnke Steindorf Maatz Basdorf