Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 28.05.1991 – 1 StR 223/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Peter Gustav Sch EEE aus ro, geboren am
CU 19:2 irn Same
wegen Vergewaltigung u.a.
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
- zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach An-
hörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 1991 gemäß S 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird
II.
III.
das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 21. Dezember 1990 mit den Feststel-
lungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe (Fall Iris Schatzel)
verurteilt wurde; 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die
Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Ein Verstoß gegen § 230 Abs. 1, SS 247, 338 Nr. 5 StPO liegt darin, daß der Vorsitzende die Zeugin (Tochter des An-
geklagten) entließ, bevor er den nach § 247 StPO aus dem
Sitzungszimmer entfernten Angeklagten wieder in den Saal
rief (vgl. BGH NStZ 1986, 133; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1). Dagegen kann nicht vorgebracht werden, die Zeugin hätte unschwer erneut geladen werden können, das Gericht hätte einem dahin zielenden Antrag mit Sicherheit stattgegeben (so der Generalbundesanwalt); denn das verwandelt den wesentlichen Verfahrensabschnitt nicht in einen unwesentlichen.
Allerdings betraf der Verfahrensverstoß nach Sachlage nur die Verurteilung im Fall Iris Sch#, weshalb der Senat das angefochtene Urteil nur insoweit - und im Aus-
spruch über die Gesamtstrafe - aufhebt.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils - auch auf
die Sachbeschwerde - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. Gribbohm Ulsamer Foth
Granderath Brüning