Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 28.05.1991 – 1 StR 223/91

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Peter Gustav Sch EEE aus ro, geboren am

CU 19:2 irn Same

wegen Vergewaltigung u.a.

wIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

- zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach An-

hörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 1991 gemäß S 349

Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird

II.

III.

das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 21. Dezember 1990 mit den Feststel-

lungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe (Fall Iris Schatzel)

verurteilt wurde; 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die

Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Ein Verstoß gegen § 230 Abs. 1, SS 247, 338 Nr. 5 StPO liegt darin, daß der Vorsitzende die Zeugin (Tochter des An-

geklagten) entließ, bevor er den nach § 247 StPO aus dem

Sitzungszimmer entfernten Angeklagten wieder in den Saal

rief (vgl. BGH NStZ 1986, 133; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1). Dagegen kann nicht vorgebracht werden, die Zeugin hätte unschwer erneut geladen werden können, das Gericht hätte einem dahin zielenden Antrag mit Sicherheit stattgegeben (so der Generalbundesanwalt); denn das verwandelt den wesentlichen Verfahrensabschnitt nicht in einen unwesentlichen.

Allerdings betraf der Verfahrensverstoß nach Sachlage nur die Verurteilung im Fall Iris Sch#, weshalb der Senat das angefochtene Urteil nur insoweit - und im Aus-

spruch über die Gesamtstrafe - aufhebt.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils - auch auf

die Sachbeschwerde - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben. Gribbohm Ulsamer Foth

Granderath Brüning