Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 22.05.1991 – 5 StR 179/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
wolfgang CB aus cn geboren am BD >54: in sun.
zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1991 - zu 2 einstimmig - beschlossen:
1. Der Bundesgerichtshof erklärt sich zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 29. November 1990 für unzuständig, soweit sie sich dagegen richtet, daß die Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts bei dem Antsgericht Celle vom 23. August 1990 verworfen worden ist. Zuständig ist das Oberlandesgericht Celle (§ 348 StPO; vgl. BGHSt 37, 42). "
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das bezeichnete Urteil des Landgerichts Lüneburg gemäß § 349 Abs. 4 StPO insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten gebildet worden ist.
Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit die Revision verworfen worden ist.
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