Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 22.05.1991 – 2 StR 47/91
2. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 47/91 BESCHLUSS
US
in der Strafsache
gegen
1. Antonio S ED aus DEE, seboren arı ED
1970 in MOB (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Emidio CD zus DEE, seboren am GEED 1966 in vB (Italien), zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
wIII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichshofs hat am 22. Mai 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten SC wira Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. August 1990 bewilligt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten SB und CHE wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Rüge einer Verletzung des § 189 Abs. 1 GvG Erfolg.
Die Dolmetscherin für die italienische Sprache wurde in der Hauptverhandlung nicht vereidigt. Es wurde lediglich festgestellt, daß sie "am 9. Juli 1990 in diesem Verfahren
als Dolmetscherin vereidigt worden ist".
Diese Vereidigung erfolgte etwa einen Monat vor der Hauptverhandlung (während einer Haftprüfung vor Eröffnung des
Verfahrens).
Der Hinweis auf diese Vereidigung konnte die gebotene Eidesleistung nicht ersetzen. Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1990 -
Herdegen Maier Theune Gollwitzer Maatz