Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 14.12.1990 – 2 StR 570/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 570/90 — BESCHLUSS AVr? 70 Ja un} Far # . in der Strafsache

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wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

14. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Cab wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. März 1990, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe§

Die für die Verständigung mit einem niederländischen Mitangeklagten zugezogene Übersetzerin war nicht allgemein vereidigt und wurde auch in der Hauptverhandlung nicht vereidigt. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf

dem Verfahrensfehler beruht. Das Landgericht hat seine Feststellungen zum Umfang der Tatbeteiligung des nur teilgeständigen Angeklagten maßgeblich auf Aussagen des Mitangeklagten gestützt.

Herdegen Maier Theune Niemöller Gollwitzer