Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 14.12.1990 – 2 StR 570/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 570/90 — BESCHLUSS AVr? 70 Ja un} Far # . in der Strafsache
gegen
liess Ca EB aus Die, geboren am Ss. EEE 1965 in > ein (Gras, ,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
wıIl
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
14. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Cab wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. März 1990, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe§
Die für die Verständigung mit einem niederländischen Mitangeklagten zugezogene Übersetzerin war nicht allgemein vereidigt und wurde auch in der Hauptverhandlung nicht vereidigt. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf
dem Verfahrensfehler beruht. Das Landgericht hat seine Feststellungen zum Umfang der Tatbeteiligung des nur teilgeständigen Angeklagten maßgeblich auf Aussagen des Mitangeklagten gestützt.
Herdegen Maier Theune Niemöller Gollwitzer