Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 16.05.1991 – 4 StR 183/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 183/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
. Hans-Hermann S aus SCHE, geboren am 1943 in st ‚ zur Zeit in Haft,
. Karl-Heinz M aus CB seboren am GE 1949 in N ‚, zur Zeit in Haft,
Ellen O0 ur geborene HM aus ODE, seboren
am 1956 in EM,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. Mai 1991 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten
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II.
III.
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das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. August 1990, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch zu II 2 dahin geändert, daß hinsichtlich der Waffendelikte die Worte "in drei Fällen" wegfallen,
unter Aufhebung der wegen der Vergehen gegen das Waffengesetz verhängten drei Einzelstrafen die Einzelstrafe insoweit. auf fünf Monate Freiheitsstrafe festgesetzt.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten SEE und die Revisionen der
Angeklagten MB und OB sesen das Urteil des Landgerichts Essen vom
10. August 1990 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe§
Auf die von dem Angeklagten SÜÜEEEE erhobene Sachrüge ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils, soweit es ihn betrifft, teilweise abzuändern. Die Strafkammer hat zwar die Verstöße gegen das Waffengesetz rechtlich zutreffend gewertet, das Konkurrenzverhältnis aber nicht richtig beurteilt. Der Angeklagte kaufte zwischen September 1987 und Frühjahr 1988 bei drei Gelegenheiten je eine Schußwaffe. Die drei Waffen wurden bei seiner Festnahme in seiner Wohnung sichergestellt (UA 27). Mit ihrer Auffassung, der Angeklagte habe insoweit "drei selbständige Taten (verwirklicht), da ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang sowie ein Gesamtvorsatz nicht feststellbar war" (UA 42), verkennt die Strafkammer, daß die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen zur Folge hat, daß die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz, die zugleich Begründung oder Fortsetzung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt sind, tateinheitlich zusammentreffen (BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Konkurrenzen 2 m.w.Nachw.). Der Senat hat den Schuldspruch demgemäß geändert und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe unter Aufhebung der von dem Landgericht wegen der Vergehen gegen das Waffengesetz verhängten drei Einzelstrafen auf fünf Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer, die bezüglich jedes der drei Waffendelikte eine Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe für geboten erachtet hat, bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenz-
verhältnisses auf eine geringere als um wenigstens einen
Monat erhöhte Freiheitsstrafe erkannt hätte. Die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten ist nicht geboten. Angesichts der Einsatzstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und der weiteren Einzelstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht eine niedrigere Gesamtstrafe ausgesprochen hätte, wenn es wegen der Vergehen gegen das Waffengesetz nur auf eine Einzelstrafe von fünf Monten Freiheitsstrafe erkannt hätte.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten SEEN und die Revisionen der Angeklagten ME und OB sind unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit geben die Einzelausführungen zur Sachrüge des Angeklagten SEE dem Senat lediglich Anlaß zu folgender Bemerkung: Die Annahme der Strafkammer, zwischen Einfuhr und Handeltreiben mit Haschisch einerseits und Einfuhr und Abgabe von Kokain und Heroin andererseits bestehe Tatmehrheit, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Daß der Angeklagte die Haschischlieferungen und die Übergabe von Heroin und Kokain zeitlich aufeinander abgestimmt hat, liegt angesichts seiner Eigenschaft als Drogengroßhändler, der typischerweise das mit dem "Bunkern" von Betäubungsmitteln verbundene erhöhte Entdeckungsrisiko vermeidet (vgl. Körner BtMG 3. Aufl. $S 29 Rdn. 259, 260), nicht nahe.
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten MB vom 10. Mai 1991 hat dem Senat vorgelegen.
er
Es wird darauf hingewiesen, daß in dem schriftlichen Urteil, soweit es den Schuldspruch der Angeklagten ER betrifft, vor "Abgabe von Kokain" die Worte "Einfuhr sowie zum unerlaubten Erwerb und zur" einzufügen sein werden.
Salger Jähnke Steindorf Maatz Basdorf