Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 08.05.1991 – 3 StR 467/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 467/90
in der Strafsache
gegen
Michaela Maria R EEE aus WERBEEEE, dort geboren am E£
wegen Totschlags u.a.
hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Neben-
klägerin Rosa Geuuiiiip
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 1991
beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird
abgelehnt.
Gründe§
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 2PO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme
hat die Nebenklägerin unterlassen. Auf die Rechtslage ist der Vertreter der Nebenklägerin durch Schreiben des Vorsitzenden vom 3. April 1991 hingewiesen worden. °
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