Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 03.05.1991 – 3 StR 483/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen 1. Halil CE aus KB, geboren am @. | 1951 in EB (Türkei), 2. Feyzi GC ED aus si, seboren am ®@. «> 1968
in BED (Türkei),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 3. Mai 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. Juni 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das StVÄG 1979 hat an der revisionsrechtlichen Beurteilung des Verhältnisses zwischen Jugendgericht und Erwachsenengericht nichts geändert (vgl. Rieß NStZ 1981, 304; Hanack in Löwe-Rosenberg 24. Aufl. $S 338 Rdn. 77). Es kommt deshalb bei der Rüge des S 338
Nr. 4 StPO darauf an, ob das erkennende Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung zuständig war. Dies war der Fall. Im übrigen fehlt es schon nach der Anklage und den Urteilsgründen (vgl. UA S. 8/9) an einem für die fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz. Ein solcher Gesamtvorsatz kann nicht zugunsten eines Angeklagten unterstellt werden. Die Zulässigkeit der vorläufigen Einstellung selbständiger Taten gemäß § 154 StPO begegnet keinen Bedenken (vgl. auch BGHSt 10, 100; BGH MDR 1974, 54).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
zschockelt. Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach