Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 30.04.1991 – 2 StR 134/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 134/91 2793.4.17 3%
in der Strafsache
gegen
Gernot Klaus EB EB zus KEEER geboren am EEE
1942 in AMEMB zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefühce. s am 30. April 1991 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten BEE sesen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. November 1990 wird
das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen des Verkaufs des Methaqualonbestandes der Firma Mi ver-
urteilt wurde.
Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen
notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch, soweit es den Angeklagten BEP betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren teilweise eingestellt. Die Einstellung hatte nach § 154 Abs. 2 StPO und nicht nach § 154 a Abs. 2 StPO zu erfolgen, da der Verkauf des Methaqualonbestandes der Firma MB im Verhältnis zur späteren Herstellung von Methaqualon - entgegen der Annahme des Landgerichts - nicht als Teilakt einer gemeinsamen fortgesetzten Handlung zu bewerten wäre,
sondern als selbständige Tat.
Nach der teilweisen Einstellung des Verfahrens weist das Urteil des Landgerichts im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Der Strafausspruch ist im Hinblick auf die durch die Einstellung bewirkte erhebliche Verringerung des ursprünglichen Schuldumfangs der dem Angeklagten angelasteten Tat
aufzuheben.
RiBGH Maier kann seine Theune Niemöller Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet. Theune Gollwitzer Detter