Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 24.04.1991 – 3 StR 84/91
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 84/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 1991 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 29. Oktober 1990 werden
1. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall II 1 der Urteilsgründe vorläufig eingestellt und die dadurch verursachten Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;
2. das genannte Urteil
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten und in einem Fall außerdem in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, verurteilt wird;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der über die Teileinstellung hinausgehenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
l. Soweit der Angeklagte wegen gewaltsamer, im Sommer 1984 vorgenommener sexueller Handlungen an seiner damals 13 Jahre alten Tochter Karin verurteilt worden ist (II 1 der Urteilsgründe), stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Die Teileinstellung hat eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten zur Folge.
2. In dem nach der Verfahrenseinstellung verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die Gewaltanwendung zur Ausführung des Geschlechtsverkehrs im Falle II 3 der Urteilsgründe in ausreichender Weise durch die Feststellung dargetan, daß der Angeklagte seine Tochter, die er unter Verheimlichung seiner wahren Absichten mit dem Pkw auf einen Waldweg gefahren
hatte, am Arm "festhielt" und diese keine Möglichkeit sah, "sich gegen ihren kräftigen Vater zu wehren" (UA S. 10/11).
3. Die Teileinstellung des Verfahrens zwingt jedoch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Einzelfreiheitsstrafen in den aufrechterhaltenen Fällen der Verurteilung bleiben dagegen unberührt. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer insoweit auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wäre das Verfahren schon von ihr selbst teilweise eingestellt worden. Der Maßregelausspruch kann ebenfalls bestehen bleiben.
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