Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 24.04.1991 – 3 StR 42/91

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 42/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Uwe L EEE aus To, seboren am &. @B 13967 in “,

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 24. April 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dresden vom 7. September 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(S 349 Abs. 2 StPO).

Es fehlt jeder Anhalt, daß das Bezirksgericht andere Feststellungen getroffen hätte, wenn es zu den Geständnissen des Angeklagten nur die Vernehmungsperson gegebenenfalls mit Vorhalten angehört und von der nach § 224 Abs. 2 StPO - DDR zulässigen Teilverlesung der Protokolle abgesehen hätte. In dem Umstand, daß S 224 Abs. 2 StPO - DDR durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz - DDR vom 29. Juni 1990 (GBl-DDR I S. 526) nicht geändert worden ist, kann ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip

nicht gesehen werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

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