Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 19.04.1991 – 2 StR 44/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
197.4.9N wirleolen
in der Strafsache
gegen
Ralf x EEE ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am wEREEED
1966 in Stadt > EEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u. a.
wıIl
Bu) .
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. August 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-
ziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt, sein Rechtsmittel ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Erfolg hat die Revision, soweit das Landgericht allein auf eine Strafe erkannt und keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob daneben die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen sei.
Nach § 64 Abs. 1 StGB muß das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vorneherein aussichtslos erscheint ($S 64 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 28, 327, 328).
Nach den Urteilsfeststellungen ist es möglich, daß die Voraussetzungen der Unterbringung beim Angeklagten gegeben sind. Er hatte seit 1982 Haschisch konsumiert und später auch LSD genommen und Kokain geschnupft. Seit Ende 1987 spritzte er sich Heroin, seine höchste Tagesdosis betrug zweieinhalb bis drei Gramm. Nach einer Entzugsbehandlung in einem Krankenhaus und etwa vier Monate andauernder Untersuchungshaft begann er am 29. Oktober 1988 eine Langzeittherapie im Therapiezentrum EB im Taunus. Am 13. Juli 1989 kehrte er nach einem Wochenendurlaub nicht in das Therapiezentrum zurück und beging in der Folgezeit die nun abgeurteilten Straftaten. Er entwendete unter anderem aus von ihm aufgebrochenen Autos Radiogeräte und andere geldwerte Sachen, veräußerte sie und kaufte vom Erlös Heroin, das er konsunmierte. Nach seiner Festnahme litt er etwa eine Woche lang unter Entzugserscheinungen (Magenschmerzen, Gliederschmerzen und Übelkeit) und wurde mit Medikamenten behandelt.
Angesichts dieser Feststellungen hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird, und ob dem durch
eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Eine Entwöhnungsbehandlung ist nicht aussichtslos, da der Angeklagte therapiewillig ist. Er hat sich schon von sich aus um einen Therapieplatz bemüht und kann kurzfristig in die Bezirksklinik HE - Behandlungs-
zentrum für Drogenabhängige - aufgenommen werden (UA Ss. 9).
Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (s 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5 = BGHR StGB § 64 Ablehnung 2; BGH bei Holtz, MDR 1990, 886). Über diese Frage
muß deshalb neu entschieden werden.
VRiBGH Herdegen kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet.
Maier Maier Niemöller Gollwitzer Detter