Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 18.04.1991 – 1 StR 184/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 184/91 BESCHLUSS 12.4. 54
in der Strafsache
gegen
Miroslaw M EEE , geboren am ME 1963 in SER (Polen),
wegen Raubes mit Todesfolge
Sachbezeichnung: AED :.:.
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Sta
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 1991 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbe-
gründet zurückgewiesen. Gründe:
Mit Recht hat das Landgericht Karlsruhe durch Beschluß vom 11. Januar 1991 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Dezember 1990 als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte die Revision entgegen § 341 Abs. 1 StPO nicht binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils, sondern erst mit der am 20. Dezember 1990 bei dem Landgericht eingegangenen Revisionseinlegungsschrift vom 17. Dezember 1990 - verspätet - eingelegt hat.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme nicht in Betracht, nachdem der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, daß ihn an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Sein Verteidiger hat nach der Urteilsverkündung mit ihm abgesprochen, daß kein Rechtsmittel eingelegt werden soll, und ihn hierbei noch einmal auf die einzuhaltenden Fristen hingewiesen mit der Aufforderung, den Verteidiger
anzurufen, wenn er es sich anders überlege. Der Angeklagte
hat sich weder rechtzeitig mit seinem Verteidiger ins Beneh-
men gesetzt noch selbst fristgerecht Revision eingelegt. Gribbohm Kuhn Ulsamer
Maul Granderath