Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 11.04.1991 – 1 StR 27/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_ StR 27/91
BESCHLUSS 1714.91
in der Strafsache
gegen
aus
Martina B GE - I] geborene Sch, SC, dort geboren
am 1956,
wegen Betrugs u. a.
WwIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. April 1991 beschlossen:
l. Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Stuttgart vom 23. November 1990 wird als unbegründet
verworfen.
2. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. September 1990 wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe
von zwei Jahren verurteilt.
Das Urteil wurde am 3. September 1990 in Anwesenheit der Angeklagten verkündet (Bl. 684/III d.A.). Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte durch Schriftsatz ihrer Verteidigerin Rechtsanwältin HEN rechtzeitig Revision eingelegt (Bl. 692/III d.A.). Auf das der Verteidigerin am 19. Oktober 1990 zugestellte Urteil (Bl. 754/II1 d.A.) ging eine Revi-
sionsbegründung jedoch nicht ein.
Mit Beschluß vom 23. November 1990 wurde die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart von diesem Gericht wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen (Bl. 757/III d.A.). Gegen diesen verwerfungsbeschluß legte die Angeklagte durch eigenen Schriftsatz vom 6. Dezember 1990, eingegangen am 8. Dezember 1990, "Beschwerde" ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Bl. 765, 766/III d.A.). Revisionsamträge sind bislang nicht gestellt
worden.
l. Der Antrag der Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Schriftsatz der Angeklagten vom 6. Dezember 1990 ist inhaltlich als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegen. Er ist auch fristgemäß eingegangen.
Er ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht nach § 346 Abs. 1 StPO die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist.
2. Ein zulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist nicht gestellt worden.
In dem Schreiben der Angeklagten vom 6. Dezember 1990 kann ein zulässiger Antrag schon deshalb nicht gesehen
werden, weil darin die Revisionsbegründung nicht nachge-
holt worden ist. Es fehlt im übrigen darüber hinaus die
gemäß § 45 Abs. 2 StPO erforderliche Glaubhaftmachung."
Gribbohm Kuhn Maul
Granderath Blauth