Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 09.04.1991 – 5 StR 538/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

5_StR 538/90

in der Strafsache gegen

Sabine H EEE seborene Bun aus rw dort geboren am (m 1361,

- Sachbezeichnung: HB. Ferdinand u.a. -

wegen Beihilfe zum Versicherungsbetrug u.a.

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Y5

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. April 1991 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten Sabine HB wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Juli 1989, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte Sabine H@WEEB wesen Beihilfe zum Versicherungsbetrug in Tateinheit mit Beihilfe zur

Brandstiftung und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Ihr Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, § 230 Abs. 1 StPO sei verletzt, weil ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit stattgefunden habe (5 338 Nr. 5 StPo).

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-09/5-str-538-90#rd_2

wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, war die Angeklagte zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 6. Juli 1989 nicht erschienen. Daraufhin wurde das gegen sie gerichtete Verfahren für diesen Verhandlungstag abgetrennt. In ihrer Abwesenheit wurde sodann erneut in die Beweisaufnahme eingetreten, und der Mitangeklagte HEEWB äußerte sich zur Ssache.

Dieses Verfahren beanstandet die Revision zu Recht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen einen von mehreren Mitangeklagten zwar dann rechtlich unbedenklich, wenn in der fortgeführten Hauptverhandlung Vorgänge erörtert werden, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem abgetrennten Verfahrensteil stehen und deshalb die Anwesenheit des Angeklagten, dessen Verfahren abgetrennt worden ist, nicht erfordern; sie ist dagegen unzulässig, wenn zwischen den abgetrennten und fortgesetzten Verfahrensteilen ein unlösbarer Zusammenhang besteht, wie das bei einem einheitlichen Tatgeschehen der Fall ist, und dadurch das Verteidigungsinteresse des abwesenden Angeklagten unmittelbar berührt wird (vgl. BGHSt 24, 257, 259; 30, 74, 75; 32, 100, 101; BGHR StPO S§ 338 Nr. 5 Angeklagter 6, 13, 17). In Abwesenheit der Angeklagten Sabine 1 ist der Mitangeklagte HGB vernommen worden. Dieser ist u.a. wegen Brandstiftung, Versicherungsbetruges und versuchten Betruges verurteilt worden. Wegen Beihilfe zu diesen Straftaten des

pm

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-09/5-str-538-90#rd_4

Angeklagten HB ist die Beschwerdeführerin verurteilt worden. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte HB zu den Vorwürfen, welche die Beschwerdeführerin betreffen, vernommen worden ist. Damit liegt ein Verstoß gegen § 230 Abs. 1 StPO vor, der zur Aufhebung des Urteils gemäß 5 338 Nr. 5 StPO führt.

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