Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 09.04.1991 – 5 StR 121/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Koch

Claus Jürgen K EEE aus Hmm. dort geboren am EB 1551.

zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

49

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. April 1991 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 18. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach §§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

während die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu u. a. ausgeführt:

43 -3-—-

"Die Erwägungen, aus denen das Landgericht eine Strafrahmenänderung nach den SS 21, 49 StGB ablehnt (UA S. 19), halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie treffen zwar im rechtlichen Ansatz zu (BGHR StGB S 21 - Strafrahmenverschiebung 1 ff. -), werden aber von den bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichend belegt. Soweit . das Landgericht auf Taten abheben will, die zu früheren Verurteilungen geführt haben, lag die unter alkoholbedingter Enthemmung im Umfange des § 21 StGB begangene Gewalttat vom Mai 1974 (UA S. 4) über 15 Jahre zurück (vgl. dazu BGHR, aaO, - Strafrahmenverschiebung 16 -); daß bei der weiteren Gewalttat vom Juli 1981 (UA S. 6/7) alkoholbedingte Enthemmung bestimmend war, ist nicht festgestellt, versteht sich nach den Mitteilungen zum Umfang des damaligen Alkoholkonsums und zu den Tatumständen auch nicht von selbst. Soweit es um die früheren Tätlichkeiten des Angeklagten zum Nachteil des später getöteten Opfers (UA S. 8/9) gehen sollte, fehlt es schon an Feststellungen zu einer alkoholbedingten Ursache."

Dem stimmt der Senat zu. Etwas anderes ergibt sich, wie der Generalbundesanwalt betont hat, auch nicht daraus, daß der psychiatrische Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt ist, daß "angesichts der labilen Persönlichkeit des Angeklagten mit Tendenz zu aggressivem Verhalten unter Alkoholeinfluß weitere Straftaten des Angeklagten zu erwarten seien"; denn das Urteil teilt über die genannten Taten des Angeklagten hinaus keine Umstände mit, aus denen der Sachverständige seine Einschätzung gewonnen hat.

Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 30. März 1991 hat vorgelegen.

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