Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 09.04.1991 – 5 StR 118/91

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Karl-Heinz S ‚ geboren am 951 in Ps.

zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. April 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. November 1990 wird mit folgender Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen:

Der Schuldspruch wird statt auf § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf S 250 Abs, 1 Nr. 2 StGB gestützt. Der vom Angeklagten mitgeführte Revolver war ungeladen, Munition führte der Angeklagte nicht bei sich (UA S. 13). Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter dies zugunsten des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 43).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 27. März 1991 hat vorgelegen.

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