Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 09.04.1991 – 1 StR 4/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

ı Str 4/91

in der Strafsache

gegen

Bernhard Ludwig R EEE aus geboren am EEE 1955 10 COEER-

wegen Totschlags u.a.

wıll

Yo

Der 1.

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Bes am 9. April 1991 gemäß S 349 Abs.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf An

beschlossen:

1. Gemäß § 154 a Abs. 2 StPO wird die uner-

laubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ein Springmesser mit einer Klingenlänge von "86" mm von der Strafverfolgung zu II 3 der Urteilsgründe ausge-

nommen.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 7. September 1990 dahin geändert, daß die Verurteilung wegen der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ein Springmesser mit einer Klingenlänge von 86 mm und dessen Einziehung

entfallen.

Die weitergehende Revision des Angeklag-

ten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

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trag des

chwerdeführers

2 und 4 StPO einstimmig

H6

Gründe§

Zu dem ausgeschiedenen Tatvorwurf hat das Landgericht sich nicht mit der Frage befaßt, ob das Springmesser nach Größe, (im Tenor und in den Gründen unterschiedlich angegebener) Länge oder Schärfe als Taschenmesser anzusehen sein könnte (§ 37 Abs. 1 Satz 2 waffg i. V. mit Nr. 37.2.6 waffVwV; vgl. BGH, Beschl. vom 17. November 1988 - 1 StR 588/88). Auf die zu II 3 verhängte Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren hat die Beschränkung

keinen Einfluß.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).

RiBGH Kuhn ist verstorben.

Gribbohm Gribbohm Maul

Foth Brüning