Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 09.04.1991 – 1 StR 4/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
ı Str 4/91
in der Strafsache
gegen
Bernhard Ludwig R EEE aus geboren am EEE 1955 10 COEER-
wegen Totschlags u.a.
wıll
Yo
Der 1.
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Bes am 9. April 1991 gemäß S 349 Abs.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf An
beschlossen:
1. Gemäß § 154 a Abs. 2 StPO wird die uner-
laubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ein Springmesser mit einer Klingenlänge von "86" mm von der Strafverfolgung zu II 3 der Urteilsgründe ausge-
nommen.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 7. September 1990 dahin geändert, daß die Verurteilung wegen der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ein Springmesser mit einer Klingenlänge von 86 mm und dessen Einziehung
entfallen.
Die weitergehende Revision des Angeklag-
ten wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
trag des
chwerdeführers
2 und 4 StPO einstimmig
H6
Gründe§
Zu dem ausgeschiedenen Tatvorwurf hat das Landgericht sich nicht mit der Frage befaßt, ob das Springmesser nach Größe, (im Tenor und in den Gründen unterschiedlich angegebener) Länge oder Schärfe als Taschenmesser anzusehen sein könnte (§ 37 Abs. 1 Satz 2 waffg i. V. mit Nr. 37.2.6 waffVwV; vgl. BGH, Beschl. vom 17. November 1988 - 1 StR 588/88). Auf die zu II 3 verhängte Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren hat die Beschränkung
keinen Einfluß.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
RiBGH Kuhn ist verstorben.
Gribbohm Gribbohm Maul
Foth Brüning