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BGH Beschluss vom 17.11.1988 – 1 StR 588/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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oL BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 588/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Oliver Horst K HB Aus VER dort geboren am WER 1963,

wegen Vergehen gegen das Waffengesetz u.a.

wııl

06

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. November 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. Juni 1988, soweit es ihn betrifft, samt den Feststellungen zur Beschaffenheit des Springmessers und zum Strafausspruch aufgehoben; die übrigen Feststellungen bleiben bestehen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Mannheim

zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen "verbotswidrigen Führens eines Springmessers" nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, S 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG bestraft. Nach den Feststellungen war das Messer mit einer "mindestens 8,5 cm langen, zur Spitze hin verjüngten und nach oben gekrümmten Klinge" versehen, nach dem - im Urteil wiedergegebenen -

Anklagesatz mit einer "etwa 8 cm langen, spitz zugeschliffenen Klinge"; genau nachgemessen wurde das - gemäß

s 56 WaffG eingezogene - Messer offenbar nicht. Mit der Frage, ob das Springmesser nach Größe sowie Länge und

Schärfe der Spitze als Taschenmesser angesehen werden

könnte ($S 37 Abs. 1 Satz 2 WaffG), hat sich die Strafkammer nicht befaßt. Ausgeschlossen erscheint eine solche Bewertung nicht, insbesondere im Hinblick auf Nr. 37.2.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), die zwar keine Gesetzesnorm darstellt, immerhin aber auf Erfahrung beruhende Richtlinien wiedergibt, die ihrerseits Grundlage der Verwaltungspaxis sind und damit zugleich sowohl Handel und Gewerbe als auch die allgemeine Verkehrsauffassung maßgeblich beeinflussen. Die Sache bedarf daher neuer Ent-

scheidung.

-4 - AD6

Im übrigen zeigt die Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler auf. Da von dem geschilderten Fehler nur die Feststellungen zur Beschaffenheit des Springmessers und zum Strafausspruch berührt werden, können alle anderen Feststellungen bestehen bleiben. Die neue Verhandlung kann vor

dem Schöffengericht stattfinden.

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Foth v. Gerlach