Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 03.04.1991 – 3 StR 412/90

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 412/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Bergmann Peter S gie aus He , dort geboren am @ EB >52,

2. den Schaufenstergestalter Dieter G MM aus Me — ]

EM, sevoren an & He 155: in On,

wegen versuchten Totschlags

wIII

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. April 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist die Verurteilung wegen versuchten Totschlags auf die Sachrüge hin aufzuheben. Das angefochtene Urteil läßt eine rechtsfehlerfreie Würdigung vermissen, aus welchen tatsächlichen Umständen das Landgericht den bedingten Tötungsvorsatz beider Angeklagter folgert und warum es einen bloßen Verletzungsvorsatz ausschließt. Wenn das Landgericht seine Überzeugung auf die in Trunkenheit gemachten Äußerungen beider oder eines (ggfs. welchen) der Angeklagten gründen will, muß es sich mit dem Beweiswert der Äußerungen für die innere Willensrichtung auseinandersetzen. Dabei wird es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration (vgl. BGHSt 34, 29; BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2) berücksichtigen und sich rechtsfehlerfrei mit der Indizwirkung

einer durch alsbaldige Blutentnahme nach der Tat zuverlässig festgestellten Blutalkoholkonzentration für § 20 StGB auseinandersetzen müssen (vgl. BGHR StGB S$S 20 Blutalkoholkonzentration 5 ff). Nach der genannten Rechtsprechung ist bei der Rückrechnung aufgrund des Ergebnisses einer Blutprobe zugunsten der Angeklagten ein stündlicher Abbauwert von

0,2. %0o und ein - den ersten beiden Stunden zuzurechnender -

einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 %0 zugrundezulegen.

Ergänzend weist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts und die dort zitierte Rechtsprechung hin.

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