Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 22.03.1991 – 2 StR 67/91

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 67/91 LL:397 Frlcla

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Roberto ACEEEED aus KEN, geboren am EEE 1956 in vB, zur zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u. a.

wIIl

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. März 1991 einstimmig

beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten vom 22. November 1990, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 13. September 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

gewähren, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 14. November 1990 wird bestätigt (S 346 Abs. 2 StPO).

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift

zutreffend ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Betreibens einer Fernmeldeanlage ohne Genehmigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und

drei Monaten veurteilt.

Gegen dieses Urteil vom 13. September 1990 hat der Angeklagte am 20. September 1990 Revision eingelegt, diese aber bis heute nicht begründet. Die Revision ist unzulässig.

Das vollständige Urteil ist dem Verteidiger am il. Oktober 1990 zugestellt worden. Mit Beschluß vom 14. November 1990 hat das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen, da eine Revisionsbegründung innerhalb der Monatsfrist nicht abgegeben wurde. Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger am 19. November 1990 zugestellt. Am 23. November 1990 ist der Antrag des Verteidigers eingegangen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung zu gewähren und gemäß § 346 Abs. 2 StPO den Revisionsverwerfungsbeschluß aufzuheben. Zur Begründung trägt der Verteidiger vor, er habe Akteneinsicht zur Vorbereitung der Revisionsbegründung und Verlängerung der Frist zur Revisionsbegründung beantragt. Es sei ihm weder Akteneinsicht gewährt noch die Revisionsbegründungsfrist verlängert worden. Gleichzeitig wird erneut Akteneinsicht

beantragt.

Obwohl dem Verteidiger (vgl. Bl. 604 R bis 605 Rd. A. - Rückgabe der Akten lt. Veteidigerangabe am 30. November 1990) Akteneinsicht gewährt wurde, liegt bisher weder eine nachgeholte Revisionsbegründung noch eine Darstellung und Glaub-

haftmachung der Wiedereinsetzungsgründe vor.

Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist ... unbegründet, weil die Revision des Angeklagten mangels fristgerechter Begründung zu Recht als unzulässig verworfen worden ist. Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist - wie sie der Verteidiger des Angeklagten beantragt hatte - ist im Strafver-

fahren nicht zulässig.

ah

Der Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung ist als unzulässig zu verwerfen, da entgegen S§ 45 Abs. 2 StPO die versäumte Handlung nicht nachgeholt wurde."

Herdegen Maier Theune

Gollwitzer Schäfer