Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 18.03.1991 – 4 StR 100/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Andreas S EEE aus DEM dort geboren am CE 1955, zur Zeit in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

wıIl

Lo

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 1991 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung ‘des Revisionsgerichts wird als unbegründet

verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten am 13. November 1990 "wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei jeweils fortgesetzten Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom 8. Januar 1991 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger des Angeklagten einen Revisionsamtrag gestellt

oder die Revision begründet haben.

Der gegen diesen Beschluß vom Angeklagten eingelegte "Einspruch", in dem er erklärt, daß er "keine Revisionsbegründung mitteilen" konnte, da er seinen "Verteidiger abgestoßen habe und jetzt mit einem anderen Verteidiger arbeite", ist gemäß S 300 StPO als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO

aufzufassen.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Da Revi-

sionsamträge nicht gestellt worden sind und die Revision

entgegen S$S 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO verwor-

fen.

Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 5. Dezember 1990 zugestellte Urteil fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (S 45 Abs. 2 StPO; vgl. BGH, Beschluß vom 16. August 1990 - 4 StR 366/90). Der (frühere) Verteidiger des Angeklagten hat vielmehr bereits am 3. Januar 1991 dem Landgericht mitgeteilt, daß er die eingelegte Revision "nach Rücksprache mit dem Mandanten" nicht begründen werde und die

Sache "daher hier abgeschlossen" sei.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf