Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 16.08.1990 – 4 StR 366/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 366/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Manfred M u , Seboren am GE 194°
in DEE, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Diebstahls u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. August 1990 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet
verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten am 27. März 1990 wegen "versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall in zwei Fällen, wobei er in einem Fall eine Schußwaffe bei sich führte" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Durch Beschluß vom 5. Juni 1990 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger des Angeklagten einen
Revisionsamtrag gestellt oder die Revision begründet haben.
Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsamträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen S 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 30. April 1990 zugestellte Urteil
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fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist,
daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung
der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war
($S 45 Abs. 2 StPO; vgl. BGH, Beschluß vom 24. August 1977 -
3 StR 220/77 (S)).
Salger Jähnke Meyer-Goßner Steindorf Blauth