Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 15.03.1991 – 4 StR 97/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 97/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Helmut EB EEE aus BOB geboren arı EEE 1927 in ee 7
wegen Untreue
wIII
-2- 37
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
15. März 1991 beschlossen:
Der Bundesgerichtshof kann über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Strafaussetzungsbeschluß des Landgerichts Bochum vom 16. März 1990 nicht entscheiden.
Die Sache wird insoweit zur Entscheidung der Frage, ob der Beschwerde abgeholfen wird, an das Landgericht Bochum zurückge-
geben.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten am 16. März 1990 wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gleichzeitig hat es einen Beschluß nach § 268 a StPO erlassen, in dem u.a. dem Angeklagten die zahlung einer Geldbuße in Höhe von 180.000 DM aufgegeben worden ist.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision, gegen den Bewährungsbeschluß Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Revision durch Beschluß vom heutigen Tage gemäß S 349 Abs. 2 stpo verworfen. An einer abschließenden Entscheidung über die nach S$S 305 a Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde sieht sich der Senat gehindert, da eine Entscheidung der Strafkammer
darüber, ob sie der Beschwerde abhelfen will (§ 306 Abs. 2 StPO), nicht vorliegt. Nach den Umständen des Falles kann auf eine solche Entscheidung nicht verzichtet werden (vgl. BGHSt 34, 392).
Falls die Strafkammer der Beschwerde nicht abhilft, wird die Sache dem nunmehr als Beschwerdegericht zuständigen
Oberlandesgericht vorzulegen sein (vgl. BGHSt aaO).
Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf