Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 13.03.1991 – 2 StR 609/90

2. Strafsenat

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er ut!

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 609/90 BESCHLUSS 29

winbe:

in der Strafsache

gegen

Miloudi PD aus VER, Teboren am ED 1957 ir KA (Marokko),

wegen Vergewaltigung

wIII

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. März 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 11. Juni 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dasselbe gilt für die Sachrüge, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Jedoch hat der Strafausspruch

keinen Bestand.

Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten war nach den Urteilsfeststellungen für die Tatzeit eine Blut-

alkoholkonzentration von 2,4 %o zugrunde zu legen. Bei dieser

Blutalkoholkonzentration kommt regelmäßig die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit in Betracht (st. Rspr. siehe z. B. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 16).

Das Landgericht hat, den Ausführungen eines Sachverständigen folgend, das Vorliegen der Voraussetzungen des S 21 StGB verneint und dem Angeklagten nur eine unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegende alkoholische Enthemmung zugebilligt. Die dafür gegebene Begründung trägt aber diese Schlußfolgerung nicht. Die Strafkammer hat sich auf Zeugenaussagen und den vom Sachverständigen verwerteten ärztlichen Bericht über die Blutentnahme berufen. Nach den Zeugenaussagen habe der Angeklagte unmittelbar vor und nach der Tat ein unauffälliges Verhalten und keine Ausfallerscheinungen wie Lallen oder Schwanken gezeigt; er habe zielgerecht gehandelt und gewußt, mit wem er es zu tun hatte. Überdies sei er alkoholgewöhnt. Nach dem Arztbericht sei er zeitlich und örtlich orientiert sowie bewußtseinsklar gewesen und habe die Situation voll erfaßt. Auf dieser Grundlage hat das Gericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen rechtsfehlerfrei die Einlassung des Angeklagten, an das Tatgeschehen keine Erinnerung zu haben, als widerlegt erachtet und das Vorliegen

einer Volltrunkenheit verneint.

Die festgestellten Verhaltensweisen sind vorwiegend für die Beurteilung der Einsichtsfähigkeit, nicht aber in jedem Fall auch im Hinblick auf das Hemmungsvermögen aussagekräftig (siehe z. B. BGH NStZ 1984, 506; BGHR StGB § 21 Alkoholauswirkung 1, 2; Blutalkoholkonzentration 4, 11, 16; BGH, Urt. vom 22. November 1990 - 4 StR 117/90 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Es fällt auf, daß die Strafkammer, ebenso wie der Sachverständige, nicht differenziert, sondern nur

pauschal von der Schuldfähigkeit gesprochen hat.

Hinzu kommt, daß das Landgericht Sachverhalte, die in diesem Zusammenhang von maßgeblicher Bedeutung sein können, nicht erörtert und möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt hat: Der Angeklagte war mit der Frau im Taxi zu der Gaststätte gefahren, die sie besuchen wollte. Unmittelbar nachdem beide ausgestiegen waren und das Taxi weggefahren war, hatte er sie überfallen und "mit ungeheurer Kraft" in eine Tordurchfahrt gezerrt, wo er ihr Rock, Strumpfhose und Slip herunterriß und sie vergewaltigte. Nachdem sich die Frau anschließend - den Unterleib nur mit dem Mantel bedeckt, weil der Angeklagte die genannten Kleidungsstücke völlig zerrissen hatte - in die Gaststätte begeben hatte, folgte er ihr und beschäftigte sich dort mit dem Spielautomaten. Gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten "reagierte er derart aggressiv, daß ihm Handfesseln angelegt werden mußten". Er war "für die Polizeibeamten erkennbar alkoholisiert". Aufgrund seiner Weigerung, sich Blut abnehmen zu lassen, mußte er in den Armstreckhebel genommen werden. Nach dem Arztbericht war der Angeklagte bei der Blutentnahme "redselig und in seiner Motorik gestört". Dieser Sachverhalt durfte bei der Beurteilung des Hemmungsvermögens des Angeklagten nicht unerörtert

bleiben.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und zutreffender Würdigung des Sachverhalts zu einem den Ange-

klagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Detter