Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 08.03.1991 – 5 StR 77/91

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Babikir TEE aus HOME. geboren am ED 195: in si sudan,

wegen Vergewaltigung u.a.

35

SCH

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts, zu 2) auf dessen Antrag, am 8. März 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

il.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. September 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung

in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbe-

gründet,

soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.

Zu dem Schreiben des Verteidigers vom 6. März 1991 bemerkt der Senat: Die Anknüpfungstatsachen für das Gutachten des Sachverständigen Dr. IB. der eine geistig

gesunde,

erwachsene Frau auf ihre Glaubwürdigkeit unter-

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-08/5-str-77-91#rd_3

sucht hat, ergeben sich aus den Feststellungen des Urteils. Über das Ergebnis und Methode enthält das Urteil zwar knappe, aber noch ausreichende Mitteilungen. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Den Darlegungen des Landgerichts ist zwar zu entnehmen, daß der vom Angeklagten vor der Tat getrunkene Alkohol nicht zu seiner Schuldunfähigkeit geführt hat. Die Ausführungen, mit denen der Tatrichter die Nichtanwendung des § 21 StGB begründet, vermögen aber das Ergebnis

nicht zu tragen. Die Strafkammer folgt dem Sachverständigen Dr. med. HOEEEEEB daß die Alkoholisierung des

SS

Angeklagten maximal im Bereich von leicht bis mittelgradig gelegen habe. Sie teilt weder mit, von welchem Blutalkoholgehalt sie bei einer "mittelgradigen" Alkoholisierung ausgeht, noch trifft sie Feststellungen, welche Trinkmengen der Angeklagte zu sich genommen hat. Der Senat kann unter diesen Umständen nicht ausschließen, daß der Angeklagte zur Tatzeit einen Blutalkoholwert von 2,0 Promille oder mehr gehabt hat. Ein solcher Blutalkoholgehalt deutet. aber auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit hin (vgl. BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 4, 13, 16). Dem steht nicht entgegen, daß das "Tatzeitverhalten" des Angeklagten "zielgerichtet und gesteuert abgelaufen" ist und Zeuginnen "keinerlei Ausfallerscheinungen" bei ihm wahrgenommen haben (vgl. BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6, 8, 11; BGH StV 1991, 60 ff m.w.N.).

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