Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 06.03.1991 – 2 StR 632/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

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in der Strafsache

gegen

geboren am EEE 1967

Astrid CEEEB aus DER,

in SEEN. zu: Zeit in Untersuchungshäa

wegen versuchten TotschlagS

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Der 2- strafsenat des gundesgerichtshof8 hat in der Sitzung

vom 6. März 1991: an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am gundesgerichtshof

Herdegen,

die Richter am sundesgerichtshof Theune Gollwitzer Detter Dr. Schäfer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt I Ds der Verhandlung, Staatsanwalt u >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Per 2

Justizangestellt® | als Urkundsbeamtin der Geschäftsstell®:

für Recht erkannt:

Pr

2.4

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. September

1990 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechts-

mittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hatte die Angeklagte wegen versuchten Totschlags ZU einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. ES hatte die Strafe dem wegen Versuchs und erheblich verminderter Schuld zweimal nach § 49 StGB gemilderten strafrahmen des s 212 StGB entnommen. Da das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 213 StGB nicht zureichend geprüft worden war, hatte der Senat dieses Urteil auf die Revision der Angeklagten im Strafausspruch

aufgehoben.

Das Landgericht hat nunmehr die Strafe dem Strafrahmen des § 213 StGB entnommen und erneut eine Freiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten verhängt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten

hat keinen Erfolg.

Keine Bedenken bestehen gegen die Strafzumessung deswegen, weil die Strafkammer trotz Annahme eines für die An-

geklagte günstigeren Strafrahmens mit niedrigerer Höchst -

strafe erneut auf eine Strafe in derselben Höhe erkannt hat. wie das frühere Tatgericht (vgl. BGH nstz 1982, 507 = JR 1983, 375 mit Ann. Terhorst; BGHR StGB s 46 Abs. 1 Begründung 13 = StV 1989, 341). Das Landgericht hat die Bemessung der Strafe ersichtlich eigenständig und unabhängis vom früheren Urteil vorgenommen und ausreichend verdeutlicht, warum eS - trotz Anwendung eines anderen Straf-

rahmens - eine gleich hohe Strafe verhängt hat.

Der Erörterung bedarf noch die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. Dezember 1990 aufgeworfene Frage, ob die Strafkammer "im Rahmen der schuldangemessenen Strafe" aus spezialpräventiven Gründen straferhöhend berücksichtigen durfte, daß "die Angeklagte eine bedenkliche Hemmungslosigkeit und Gefühlsarmut hat erkennen lassen" (UA

Ss. 11). Diese Erwägung ist hier nicht zu beanstanden.

Die zur Tatzeit knapp 22 Jahre alte, noch nicht bestrafte Angeklagte ist unter "desolaten" familiären Verhältnissen aufgewachsen. Sie "streunte" deshalb schon recht früh in der Stadt herum, riß von zu Hause aus und versagte in der Schule, die sie ohne Abschluß verließ. Eine Berufsausbildung nahm sie nicht auf. Zur Tat kam es, weil ein Bekannter, mit dem sie gelegentlich gegen Entgelt Geschlechtsverkehr ausführte, sich geweigert hatte, ihr im

Hinblick auf ihren bevorstehenden Geburtstag mehr Geld

SA

zu geben. "Aus Ärger, Enttäuschung und Wut über diese ablehnende Haltung" stach sie auf ihn mit einem Messer ein, das sie deshalb dabei hatte, weil sie ursprünglich diesen Bekannten erstechen wollte, um ihm sein Bargeld abzunehmen. Im ersten Urteil wird zur Erklärung der Tatmotivation auf ein "allgemein wenig entwickeltes Wertesystem" der Angeklagten (UA S. 17), in anderem Zusammenhang (UA S. 21) auf ihre geistige und charakterliche Unreife und ihre kindliche

Art hingewiesen.

Die Strafkammer hat wegen dieser "seelisch-charakterlichen Besonderheiten der Angeklagten, die aus ihrem überau.- schwierigen Werdegang resultieren" (UA S. 9), in Verbindung mit einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 1,6 %o erheblich verminderte Schuld im Sinne des S$S 21 StGB bejaht und wegen der Schuldminderung und deswegen, weil die Tat Versuch blieb, einen minder schweren Fall des Totschlags

(s 213 StGB) angenommen.

Damit wurde dem persönlichen Werdegang der Angeklagten und den daraus resultierenden Besonderheiten erhebliches schuldminderndes Gewicht beigemessen. Dies führte auch zu einer Strafmilderung, da die erheblich verminderte Schuld (mit) Anlaß zur Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags gab und so die Anwendung eines für die Angeklagte günstigeren Strafrahmens zur Folge hatte.

Im Rahmen der schuldangemessenen Strafe durfte die Strafkammer "Hemmungslosigkeit und Gefühlsarmut" der Angeklagten aus spezialpräventiven Gründen straferhöhend

werten.

Diese Umstände sind Folgen des auf Erziehungsmängel zurückzuführenden wenig entwickelten Wertesystems. Wenn die Strafkammer sich bei der Angeklagten durch längeren Freiheitsentzug eine erzieherische Wirkung versprach und deshalb die Strafe erhöhte, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu

beanstanden.

Daß diese Unreife gleichzeitig schuldmindernd wirkte, steht nicht entgegen. Schuld und Prävention können bei der Strafzumessung gegenläufige Wirkungen haben. Entscheidend ist, daß der Vorrang der Schuld bei der Strafzumessung gewahrt bleibt und daß nicht aus präventiven Gründen eine nicht mehr schuldangemessene Strafe verhängt wird. Innerhalb des Spielraums, in dem eine Strafe noch schuldangemessen ist, kann der Richter dem Strafzweck der Spezialprävention Raum geben (BGHSt 20, 264, 267) und die Strafe mildern oder schärfen. Dafür, daß die Strafkammer diese Grenzen, die ihr - wie die Urteilsgründe zeigen - auch bewußt waren, über-

schritten hätte, spricht nichts.

Auch sonst bestehen gegen die Strafschärfung im vor-

liegenden Fall keine Bedenken.

Der Hinweis des Generalbundesanwalts auf eine Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (StV 1981, 342, 343) geht fehl. Jenem Urteil lag die Tat eines sozial eingeordneten Täters zugrunde, zu der es aus einer vieljährigen partnerschaftlichen Beziehung heraus gekommen war.

074Permalink zu Rn. 074recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-06/2-str-632-90#rd_12

Zu Recht wurde deshalb dort darauf hingewiesen, daß in eine:: solchen Fall ohne besondere Gründe der Strafzweck der Spezialprävention nicht erschwerend berücksichtigt werden dürfe. Solche besonderen Gründe liegen hier vor.

Herdegen Theune Gollwitzer

Detter Schäfer