Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 28.02.1991 – 4 StR 583/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Heinz-Jürgen DB EEE aus HE, dort geboren am EEE 1957,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

wıIII

574

- 2 -

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

vom 28. Februar 1991, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs

Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf Maatz Basdorf als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. I] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

31

Sitzung

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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen

das Urteil des Landgerichts Hagen vom

12. Juli 1990 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Angeklagten durch die Revision der Staats-

anwaltschaft entstandenen notwendigen Aus-

lagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Einfuhr von

Kokain in nicht geringer Menge

in Tateinheit mit Erwerb von

Kokain und in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit

Kokain und wegen fortgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Vollstreckung es zur Bewährung

Erwerbs von Kokain" zu einer Jahren verurteilt, deren

ausgesetzt hat. Mit ihrer auf

den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, auf die Sachbe-

schwerde gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht im ersten Fall einen minder schweren Fall der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 2 BtMG) angenommen hat. Sie wendet sich ferner gegen die Aussetzung der Vollstreckung der

Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung.

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Überprüfung des Rechtsfolgenaus-

spruchs deckt keinen Fehler zu Gunsten oder - was gemäß s 301 StPO zu berücksichtigen ist - zum Nachteil des Angeklagten auf.

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer im ersten Fall einen minder schweren Fall der Einfuhr von Betäubungsmitteln angenommen und die Einzelstrafe dem Strafrahmen des s$s 30 Abs. 2 BtMG entnommen hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Strafkammer hat im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung alle wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen und gegeneinander abgewogen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpft sich in dem unzulässigen Versuch, ihre Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen nicht übersehen, daß die von dem Angeklagten eingeführte Kokainmenge nicht nur dem Eigenkonsum diente; sie hat vielmehr ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte zugleich das "Handeltreiben des Mi als Gehilfe gefördert (hat), indem er auch die MO zugedachte Menge als Mittäter einschmuggelte" (UA 6). Wenn sie demgegenüber den Strafmilderungsgründen ein größeres Gewicht beigemessen und deshalb einen minder schweren Fall des S 30 Abs. 2 BtMG bejaht hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Rechtsgrundsatz, nach dem bei einem Überschreiten der eingeführten Gesamtmenge um das - wie hier - Vierfache des Grenzwertes der nicht geringen Menge die Annahme eines minder schweren Falles auszuscheiden hätte, besteht nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 10. April 1990 - 4 StR 148/90 - BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 3; Körner BtMG 3. Aufl. § 30 Rdn. 79 mit Rechtsprechungsnachw.). Die Annahme, die Straf-

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kammer könne einen minder schweren Fall des § 30 Abs. 2 BtMG deshalb bejaht haben, um die Vollstreckung der zu verhängenden Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen zu können, ist eine bloße Vermutung; sie findet in den Urteilsgründen

keine Stütze.

Auch die Strafaussetzung zur Bewährung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Strafkammer hat umfassend Tat und Täterpersönlichkeit gewürdigt. Das Ergebnis der Gesamtwürdigung hält sich noch im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums. Das Landgericht hat dem Angeklagten in diesem Zusammenhang zugute gehalten, er sei unbestraft, beruflich integriert und jetzt drogenabstinent; die Verfehlungen "stellten eine recht kurze Periode im Leben des Angeklagten, das sonst ... stets rechtschaffen, gesetzestreu und sozial geordnet war, dar. Der Angeklagte hat sich von dieser Lebensphase eindeutig und nachhaltig distanziert. Grund seiner Taten waren eine gewisse Neugierde und der Reiz einer neuen Erfahrung, die nach Überzeugung der Kammer inzwischen ihre Attraktivität für ihn verloren hat. Auch sein Geständnis dokumentiert die endgültige Abkehr von dieser Lebensphase" (UA 8). Die Strafkammer hat damit eine Vielzahl von an sich einfachen und durchschnittlichen Milderungsgründen festgestellt, die in ihrem Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erlangen konnten (st.Rechtspr.; vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 7 m.w.Nachw.). Die Strafaussetzung ist daher vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Ent-

scheidung ohne Rechtsverstoß möglich gewesen wäre. Auch die

Annahme der Strafkammer, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete eine Strafvollstreckung nicht (§ 56 Abs. 3 StGB), ist hier von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf