Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 27.02.1991 – 2 StR 35/91

2. Strafsenat

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48 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 35/91 EI, BESCHLUSS

Liahus

in der Strafsache

gegen

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wegen Diebstahls u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 1991 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 11. September 1990 wird

1. das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Vollrauschs verurteilt wurde (Fall II 15 der Urteilsgründe); im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten

der Staatskasse zur Last,

2. das vorgenannte Urteil in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Maßregelanordnung mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die nicht in I.1. erfaßten Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Soweit der Angeklagte wegen Vollrauschs verurteilt worden ist, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies zieht die Aufhebung der Aussprüche über die Gesamtstrafe und die Maßregelanordnung nach sich. Im übrigen weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (S 349 Abs. 2 StPO).

Herdegen Theune Niemöller Gollwitzer Detter