Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 18.02.1991 – 1 StR 480/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 480/91 URTEIL 245.97

in der Strafsache

gegen

Hans-Dieter ” GE ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am 1 >:1 :. <r ,

wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom: 24. September 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Gribbohnm,

die Richter am Bundesgerichtshof " Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Beyer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt A

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (u

als Verteidiger,

die Nebenklägerin EEE , Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom

18. Februar 1991 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einweisung in eine Entziehungsanstalt angeordnet. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die 68 Jahre alte Nebenklägerin mit den Fäusten und einem schweren Bierkrug mißhandelt und erheblich verletzt, um den Besitz einer Geldtasche, die er dem Opfer zuvor entwendet hatte, zu verteidigen. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte allein gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Dem Angeklagten wurde erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zugebilligt, verursacht durch Alkoholgenuß, dysphorische Stimmungslage und ein durch Schreie der Geschädigten hervorgerufenes Angstgefühl. Diese Umstände hat das Landgericht dem Angeklagten bei Prüfung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB und im Rahmen der

allgemeinen Strafzumessungserwägungen mildernd zugute gehalten. Es hat aber trotz Vorliegens des § 21 StGB einen minder schweren Fall ebenso abgelehnt wie eine Strafrahmenverschiebung nach den ss 21, 49 Abs. 1 StGB und dazu ausgeführt, daß der durch S 21 StGB grundsätzlich verringerte Schuldgehalt

der Tat durch schulderhöhende Umstände ausgeglichen sei. Das

ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, daß sich der Schuldgehalt einer Tat nicht allein nach dem Grad der Schuldfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten für die Bewertung der Schuld maßgeblichen Umständen richtet (BGHSt 7, 28, 31). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Strafrahmenverschiebung nach den Ss 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und deshalb wußte, daß er in einem solchen Zustand zu vergleichbaren Straftaten neigt (BGH NStZ 1986, 114, 115 m.w.Nachw.), wenn ihm die Alkoholaufnahme also als schulderhöhender Umstand angelastet werden kann. Entsprechendes gilt für die Gewichtung des $S 21 StGB im Rahmen der Prüfung eines minder

schweren Falles.

Diese Vorkenntnis des Angeklagten hat das Landgericht eingehend belegt: Der Angeklagte ist vielfach unter Alkoholeinfluß straffällig, auch gewalttätig geworden. Das wußte er; er mußte deswegen verschiedentlich wegen gefährlicher und wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-18/1-str-480-91#rd_6

Raubes verurteilt werden. Daraus durfte das Landgericht den Sehluß ziehen, der Angeklagte habe damit rechnen müssen, unter Alkoholeinfluß erneut gewalttätig zu werden (zumal er

damit am Tattag bereits ganz allgemein gedroht hatte).

Der Versagung der Strafmilderung kann allerdings entgegenstehen, daß dem Täter die Alkoholaufnahme am Tattag nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (st. Rspr., vgl. BGH StV 1985, 102; BGHR StGB S 21 Strafrahmenverschiebung 19 mit Nachw.). Das ist dann der Fall, wenn er alkoholkrank ist und auf Grund unwiderstehlichen Dranges Alkohol trinkt; wenn dem chronischen Alkoholiker die Kraft fehlt, sich vom Alkohol zu lösen; wenn der Alkohol den Täter weitgehend beherrschte oder der jahrelang betriebene Alkoholmißbrauch bereits eine hirnorganische Störung hervorgerufen hat (BGHR aa0) - wenn also möglicherweise in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann. Insoweit vermißt der Generalbundesanwalt eine Erörterung in den

Urteilsgründen.

Der Senat sieht keinen Rechtsfehler. Das Landgericht hat mehrfach dargelegt, daß der Angeklagte den an sich schuldmindernden Umstand "schuldhaft und vorwerfbar herbeigeführt" habe. Auch der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt nicht, daß einer der Fälle vorliegen könnte, die von der Rechtsprechung als nicht vorwerfbares Verhalten gewertet werden. Einen alkoholbedingten Persönlichkeitsabbau sieht die sachverständig beratene Strafkammer beim Angeklagten nicht. Er ist alkoholabhängig in der Variante eines Problentrinkers, der aus Haltlosigkeit und Willensschwäche in sub-

jektiv als belastend empfundenen Situationen (hier aus Ärger

über seine Freundin und allgemein über seine Lebenssituation) zum Alkohol greift, sich dessen im übrigen aber auch enthalten kann. Die bloße Beeinträchtigung der Widerstandskräfte gegen die Alkoholaufnahme beseitigt die Vorwerfbarkeit nicht - der Umstand mag im Einzelfall vom Tatrichter berücksichtigt werden. Andererseits sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines unwiderstehlichen Dranges oder Nicht-anders-Könnens nicht gegeben. Desgleichen fehit ein Zustand, der durch langjährigen Alkoholgenuß dazu geführt hat, daß dem Angeklagten die gebotene Zurückhaltung bei Beginn oder während der Alkoholaufnahme nicht mehr möglich gewesen wäre (vgl. BGHSt 35, 143, 145).

Die sehr ausführlichen Urteilsgründe geben Anlaß zum Hinweis auf die Ausführungen zur Urteilsabsetzung bei Meyer-Goßner in NStZ 1988, 529, 531 ff.; BGH NStZ 1985, 184; BGHR StGB S 46 Abs, 1 Begründung 12; BGH, Beschl. vom 27. September 1990 - 1 StR 449/90.

Gribbohm Ulsamer Foth

Brüning Beyer