Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 15.02.1991 – 4 StR 61/91

4. Strafsenat

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 61/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Heinz-Gerd s MEER aus MER, geboren am EEE 1932 in EB:

wegen Betrugs u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 15. Februar 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Bochum vom 23. August 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2

StPO).

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Februar 1991 hat vorgelegen.

Die Verfahrensrügen, mit denen mangelhafte Sachaufklärung geltend gemacht werden soll, genügen nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. Kleinknecht/ Meyer, StPO 39. Aufl. § 344 Rdn. 21 und § 244 Rdn. 81 m.w.N.). Die Vernehmung der Verhörspersonen des Zeugen war zudem zulässig (Kleinknecht/Meyer, aa0, § 55

Rdn. 12).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger Jähnke Steindorf Maatz Basdorf