Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 15.02.1991 – 3 StR 284/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 _ StR 284/90
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Gerard Nikolaus R ie aus DER, geboren am 7. März 1947 in Ve,
wegen Betruges u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. November 1989 im Ausspruch über die Einziehung mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen, versuchten Betruges in fünf Fällen, Beihilfe zum Betrug und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es neun näher bezeichnete Fälschungen von Zeichnungen, Radierungen und Graphiken der Maler Picasso und Grosz eingezogen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind teilweise unzulässig gemäß s 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, teilweise offensichtlich unbegründet. Die auf die Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit der Schuldspruch und der Strafausspruch be-
troffen sind.
Demgegenüber hält die Einziehungsanordnung gemäß S 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte über mehrere Jahre hinweg von dem Kunstfälscher vo zahlreiche gefälschte Gemälde, Graphiken, Radierungen und andere Kunstwerke, die Mrugalla auf seine Bestellung hin angefertigt hatte. Diese brachte der Angeklagte als Originale deklariert in den Kunsthandel. Dabei bediente er sich unterschiedlicher Vorgehensweisen, um seine Geschäftspartner betrügerisch zu schädigen. Eine davon war, gefälschte Kunstwerke als Originale bei öffentlichen Pfandleihern als Pfand anzubieten, um so den am Wert der echten Kunstwerke orientierten Beleihungsbetrag und damit kurzfristig zur Verfügung stehendes Geld ohne ausreichende Gegenleistung zu erhalten. Teilweise löste er die Pfänder wieder ein, teilweise ließ er sie verfallen, so daß die Inhaber der Pfandhäuser berechtigt waren, die beliehenen Bilder zu versteigern. Einer dieser Pfandleiher war der Nebenbeteiligte Jindrich Waldmann, bei dem der Angeklagte unter anderem die eingezogenen Zeichnungen, Radierungen und Graphiken unter Vortäuschung ihrer
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Echtheit beliehen hatte; diese wurden im Herbst 1987
bei "> sichergestellt.
Das Landgericht hat die Einziehung der gefälschten Bilder auf S 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB gestützt. Mit der Frage, ob $S 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB als Grundlage der Einziehungsanordnung in Betracht kommt, hat es sich nicht befaßt. s 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß die eingezogenen Bilder im Eigentum des Angeklagten stehen. Diese Tatsache erscheint angesichts der Tatumstände - Herstellung und Übereignung der Bilder durch “(En an den Angeklagten in Kenntnis der beabsichtigten betrügerischen Verwendung - zumindest zweifelhaft (vgl. BGH MDR 1961, 117; Hefermehl in Soergel/ Hefermehl, 12. Aufl., BGB S 134 Rdn. 23 ff. und § 138 Rdn. 29 m.w.N.). S$S 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfordert hingegen, daß die eingezogenen Gegenstände entweder nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden - dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall - oder daß die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden. Eine Gefahr in diesem Sinne liegt dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte eine rechtswidrige Verwendung nahelegen. Die bloße gedankliche Möglichkeit einer solchen Verwendung reicht nicht aus (vgl. BGHSt 18, 271, 272; 23, 64, 69; BGH VRS 50, 38, 39). Bei Kunstfälschungen versteht sich eine derartige Gefahr nicht von selbst; maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalles (vgl. BGHR StGB S§ 74 Abs. 2 Nr. 2 Gefahr 1). Das hat das Landgericht auch nicht verkannt, da es die Gefahr mit der durch einen Zeugen bekundeten Unzuverlässigkeit des Jindrich Weg im Umgang mit Pfandscheinen begründet hat. Ob diese Unzuverlässigkeit
mit der allgemeinen Tätigkeit Wu als Pfandleiher offenbar wurde oder ob sie im Zusammenhang mit gefälschten Kunstwerken, insbesondere den eingezogenen Bildern steht, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Zur Begründung einer Gefahr im Sinne des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB reichen diese Umstände deshalb nicht aus. Allerdings kann sich eine Gefahrenlage auch aus den übrigen tatbestimmenden und tatbegleitenden Umständen ergeben. So hat das Landgericht festgestellt, daß der rechtswidrige Umgang mit gefälschten Bildern im Kunsthandel offensichtlich nicht allein dem Angeklagten vorbehalten war und daß einzelne Kunstwerkfälschungen mehrfach und über Jahre bei den verschiedensten Geschäften mit wechselnden Beteiligten und Geschädigten Verwendung fanden. Ob diese Umstände den Schluß zulassen, daß hieraus eine Gefahr im Sinne des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB in dem Sinne abgeleitet werden kann, daß die sichergestellten gefälschten Bilder auch in Zukunft zu ähnlichen betrügerischen Geschäften verwandt werden können, bedarf neuer tat-
richterlicher Überprüfung und Entscheidung.
Der neu mit der Sache befaßte Tatrichter wird ebenfalls darüber zu befinden haben, ob dann, wenn die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB gegeben sind, statt einer Einziehung der gefälschten Bilder weniger einschneidende Maßnahmen
SS,
nach S 74 b Abs. 2 StGB - namentlich Entfernung von Signaturen oder Kenntlichmachung als Fälschung oder Kopie - ausreichen, um der Gefahr unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinreichend zu begegnen.
Ruß Gribbohm Kutzer Rissing-van Saan Blauth