Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Entscheidung vom 13.02.1991 – 2 StR 633/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

73.277 Vohlen ı

in der Strafsache

gegen

Ulrich S EEE aus DD EEE, sehoren am I in ODER zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

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So

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. August 1990 im Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte

die Sachrüge und beanstandet das Verfahren.

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch und zum Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPpo. Insoweit

nat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Die Anordnung der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB hat aber keinen Bestand. Hier greift die Verfahrensrüge durch, die Strafkammer habe gegen S 265 Abs. 2 StPO verstoßen. Da weder die Anklage noch der Eröffnungsbeschluß den dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalt als Grundlage für eine Maßregel nach S 69 StGB kennzeichneten, hätte das Landgericht den Angeklagten nach § 265 Abs. 2 StPO auf die Möglichkeit der Entziehung hinweisen müssen, sobald die Maßregel nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung in Betracht kam. Das ist, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, nicht geschehen. Nach Sachlage ist auch nicht auszuschließen, daß das Urteil auf dem Fehler beruht (vgl. BGHSt 18, 288, 289).

Herdegen Maier Theune

Detter Schäfer