Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 13.02.1991 – 2 StR 12/91

2. Strafsenat

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SL

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 12/91 BESCHLUSS 2

in der Strafsache

gegen

Dietmar FEED aus SED seboren am GEN

1962 in EEE zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Raubes

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IL

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. August ı990 im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit

der Sachrüge.

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten aufgezeigt.

Der Strafausspruch hat aber keinen Bestand.

Das Landgericht hat wegen Persönlichkeitsstörungen "in Verbindung mit ... gruppendynamischen Aspekten bei Gruppendelinquenz" erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht ausgeschlossen. Bei der Erüfung, ob ein minder schwerer Fall des Raubes vorliege,

heißt es im Urteil:

"Allein die Tatsache, daß aufgrund dieser Umstände eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 nicht ausge- «chlossen werden kann, kann hier nicht die Annahme eines minder schweren Falles begründen. Wie oben ausgeführt kann ledıglich die verminderte Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden" (UA S. 16).

Diese Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer der erheblich verminderten Schuld deshalb geringeres Gewicht

beigemessen hat, weil diese "lediglich" nicht bewiesen war.

Das wäre rechtsfehlerhaft (BGH, st. Rspr.; vgl. nur bei Holtz MDR 1986, 622; Strafverteidiger 1987, 243; bei Detter NStz 1990, 175).

Dieser Fehler hat sich allerdings bei der Strafrahmenwahl nicht ausgewirkt, denn das Landgericht hat aufgrund der Gesamtabwägung aller strafzumessungserheblichen Umstände einschließlich der erheblich verminderten Schuld einen minder

schweren Fall bejaht.

Der Senat kann aber nicht ausschließen, daß der Fehler

bei der Strafzumessung im engeren Sinne Folgen hatte, zumal

in diesem Zusammenhang die erheblich

mehr erwähnt wird.

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verminderte Schuld nicht

Theune

Schäfer