Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 01.02.1991 – 2 StR 648/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 Str 648/20 BESCHLUSS ATI
Kolı
in der Strafsache
gegen
Haci E ED zu: PU TE <enoren am
EEE 15:1 in SEE Türkei), zur zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
wIIl
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 1991 gemäß S§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Köln vom
3. September 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht bewertet an erster Stelle strafschärfend, daß das Tatopfer (die Tochter) bei Tatbeginn noch zwei Jahre von der Schutzgrenze des § 176 StGB entfernt
gewesen sei. Das ist fehlerhaft.
Der Umstand allein, daß das Opfer erst zwölf Jahre alt war, erhöht den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat innerhalb der möglichen Schweregrade der vorwerfbaren Handlung nicht ohne weiteres. Entscheidend sind insoweit die vom Angeklagten verschuldete physische und psychische Belastung des Mädchens und der Folgeschaden. Das ist im Urteil aber ohnehin als
weiterer Strafschärfungsgrund aufgeführt.
Bedenklich ist auch die strafschärfende Wertung, der Angeklagte habe mit der Tat "im eigenen persönlichen Schutzbereich" des Mädchens - nämlich in ihrem Schlafzimmer - einen "Yertrauensbruch" begangen. Nach den Feststellungen hatte die Wohnung nur ein Schlafzimmer, in dem regelmäßig die Ehefrau des Angeklagten mit den drei Kindern nächtigte und das auch dem Angeklagten, der gewöhnlich im Wohnzimmer schlief, bei Abwesenheit seiner Ehefrau zur Verfügung stand.
Ne‘ MT
Daß der Angeklagte die Tat in Abwesenheit seiner Ehefrau
beging, ist ebenfalls kein Strafschärfungsgrund. Nach allem hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Herdegen Theune Niemöller
Gollwitzer Schäfer