Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 31.01.1991 – 4 StR 576/90

4. Strafsenat

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H BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 576/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. werner x EEE cu: MR, geboren am EEE 1952 in vcHiiD,

2. Berthold Josef Me ri aus ıÜR-SEB, dort

geboren am CE 1960,

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

WIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Januar 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Septem-

ber 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Strafbefreiung nach § 24 StGB kam nicht in Betracht, da der Versuch fehlgeschlagen war: Die Drohung mit dem Schreckschußrevolver hatte nicht den gewünschten Erfolg gehabt, Gewalt wollten die Angeklagten nach ihrem ausgeführten Plan nicht anwenden und konnten dies nach dem Hinzutreten des Sohnes der Geschäftsinhaberin auch nicht mehr.

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird aber dahin berichtigt, daß die Angeklagten jeweils der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.

In der Liste der angewendeten Vorschriften wird

Ss 250 Abs. 1 Nr. 1 durch § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ersetzt (vgl. dazu die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 4. Januar 1991).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Jähnke Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf