Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 30.01.1991 – 2 StR 428/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

Jo.n-M Krla

in der Strafsache

gegen

den Lagerarbeiter Fred Sammy N ED aus Ku, geboren am EEE 1960 in rue NEE (Chana),

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

wWIII

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar 1991, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Maier

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Gollwitzer Dr. Schäfer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB in der Verhandlung,

StaatsanwaltWpei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus EB

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Be Pa

Die Revision und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. April 1990 werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten durch die Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen Gründe:

Dem Angeklagten ist zur Last gelegt worden, durch ein und dieselbe Fortsetzungstat Handel mit Betäubungsmitteln getrieben, Betäubungsmittel erworben und Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt zu haben, indem er

l. seit Januar 1988 an verschiedene Abnehmer Heroin und Kokain - unter anderem an Ralf De seit April 1988 mindestens 80 g Heroin - verkauft und

2. am 10. April 1988 gemeinschaftlich mit Solomon

Ku TEE 00.1 < Kokain von den Niederlanden

in die Bundesrepublik Deutschland gebracht habe.

Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung die Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO auf den unter 2. genannten Vorfall (Handeltreiben in Tateinheit mit Einfuhr in nicht geringer Menge) beschränkt und den Angeklagten von dem verbliebenen Vorwurf freigesprochen.

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Mit ihrer Revision macht die Staatsanwaltschaft geltend, das Landgericht hätte, bevor es den Angeklagten freisprach, den ausgeschiedenen Teil der Tat wieder in das Vertahren einbeziehen müssen; daß es dies nicht getan habe, begründe einen Verstoß gegen das Gebot umfassender Beurteilung der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat (S 264 Abs. 1 StPO).

Die Rüge ist unbegründet. Zwar muß der Tatrichter grunasätzlich einen nach § 154 a StPO ausgeschiedenen Tatteil wieder in das Verfahren einbeziehen, falls er sonst wegen des verbliebenen Tatteils auf Freispruch erkennen würde (BGHSt 32, 84 ff; BGH NStZ 1985, 515). Das gilt jedoch nicht, wenn die Beweislage die Beurteilung zuläßt, daß im Falle der Wiedereinbeziehung der Angeklagte auch von dem Vorwurf, der den ausgeschiedenen Tatteil betrifft, freizusprechen gewesen wäre; aufgrund einer solchen Beurteilung kann der Tatrichter von der förmlichen Wiedereinbeziehung des ausgeschiedenen Tatteils absehen (BGH NJW 1989,

2481 £).

So verhält es sich hier. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen (UA S. 12 f) im einzelnen ausgeführt, daß und weshalb der Angeklagte auch nicht insoweit strafbaren Verhaltens überführt werden könne, als der Vorwurf den ausgeschiedenen Tatteil zum Gegenstand hatte. Daher liegt kein Verstoß gegen § 264 StPO vor.

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Mangelnde Sachaufklärung (S 244 Abs. 2 StPO) hat die Beschwerdeführerin nicht gerügt. Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf.

Die Revision ist demgemäß zu verwerfen.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils hat ebensowenig Erfolg, da die beanstandete Kostenentscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

Maier Theune Niemöller Gollwitzer Schäfer