Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 30.01.1991 – 2 StR 321/90

2. Strafsenat

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23 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 321/90 vi? Fa

in der Strafsache

gegen

1. Antonio TE - 1 GE au FAR EEE, seboren arı EEE 1929 in Lem (Spanien),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Andreas F m aus "EEE geboren am EEE 1962 ir So ,

3. Rainer Peter WEB , ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 963 in re zu: Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung u. a.

wıIl

3

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers Jan DEEEy gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 1989 wird verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Dies ist auch der Begründung des Rechtsmittels nicht zu entnehmen (vgl. BGH JZ 1988, 367; BGHR StPO S 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).

Diese Angaben sind bei einer Revision des Nebenklägers regelmäßig erforderlich, da dessen Rechtsmittelbefugnis

beschränkt ist (S 400 StPO) und sonst nicht erkennbar wäre, ob er ein zulässiges Ziel verfolgt.

Maier Theune Niemöller Gollwitzer Schäfer