Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 25.01.1991 – 2 StR 642/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 642/90 BESCHLUSS san

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Januar 1991 gemäß S$S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 1990 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat (Einzelstrafen:

2 Jahre und 60 Tagessätze zu je 30 DM) verurteilt.

Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet ($S 349 Abs. 2 StPO).

-3-

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann aber keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat nämlich nicht erkennbar die in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgesehene Möglichkeit geprüft, von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe abzusehen und die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte durch diese Unterlassung beschwert ist, zumal bei einem Unterbleiben der Gesamtstrafenbildung die verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren von der Strafhöhe her einer Aussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB zugänglich wäre (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung 1; Einbeziehung, nachteilige 1 und 2; BGH, Beschl. vom 1. September 1989 - 2 StR 387/89; vgl. auch BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 2).

Herdegen Maier Gollwitzer Detter Schäfer