Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Entscheidung vom 23.01.1991 – 4 StR 37/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2% BUNDESGERICHTSHOF

in der Strafsache

gegen

Dirk K EEE aus Kr, geboren am GE 1968 in WE, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

wIlI

24

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Fe-

bruar 1991 gemäß S§ 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 11. September 1990 im Strafausspruch mit den Fest-

stellungen aufgehoben. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht Siegen hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Anstiftung zu falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Januar 1991 unzulässig. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf den heranwachsenden Angeklagten ist nicht rechtsfehlerfrei begründet. Die Gesichtspunkte, welche die Jugendkammer zu dem Ergebnis ihrer Gesamtwürdigung, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), als ausschlaggebend herangezogen hat, sind nicht tragfähig. Durch die Partnerschaft mit seiner zur Tatzeit noch mit seinem Vater verheirateten 15 Jahre älteren Stiefmutter und die Absicht, diese zu heiraten, werden weder eine "Lebensperspektive" noch eine "Lebenserfahrung" begründet, die eine Ausreifung des Angeklagten belegen könnten. Ferner hatte der Angeklagte ausweislich der Feststellungen (UA 4) nach Beendigung seiner Lehre wegen schulischer Probleme vor Begehung der Tat erst eine Arbeitsstelle angetreten; die Erwägung, er habe "sämtliche Arbeitsstellen" durch eigene Initiative erhalten, läßt daher besorgen, daß die Jugendkammer bei ihrer Würdigung zu Unrecht auf einen späteren Zeitpunkt ab-

gestellt hat.

Angesichts der festgestellten und bewerteten beträchtlichen Besonderheiten in der persönlichen Entwicklung des Angeklagten, wie legasthenische Verständnislücken, erzieherisch-psychische Defekte, Hospitalisierungsschäden (UA 3, f., 20), kann es sich hier ausnahmsweise empfehlen, zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG einen Sachverständigen heranzuziehen. Dieser kann sich auch zu der Frage einer etwaigen erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Angeklagten bei der Vergewaltigung äußern. Eine solche auszuschließen, versteht sich bei der festge-

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stellten Begehungsweise der Tat unter unvermitteltem sofortigem Einsatz massiver Bedrohung angesichts der Feststellungen zu den persönlichen Besonderheiten des Angeklagten und zu seiner alkoholischen Beeinflussung bei anderer Gelegen-

heit (UA 9) nicht ohne weiteres von selbst.

Salger Jähnke Steindorf Maatz Basdorf