Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 22.01.1991 – 4 StR 3/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 3/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Heinz-willy G EEE aus ED geboren am GE 153: in «WEB, zur zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags
wIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Juli 1990 mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückver-
wiesen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hierwendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und daher
unzulässig.
Die Sachbeschwerde führt dagegen zur Aufhebung des Urteils, weil dessen Feststellungen zur Frage eines etwaigen Rücktritts vom Versuch lückenhaft sind und aus diesem Grunde eine rechtliche Überprüfung insoweit nicht zulassen.
Nach den Feststellungen stach der Angeklagte mit einem mitgeführten Messer, das eine Klingenlänge von mindestens 12 cm aufwies, dem Opfer in den Bauch, "wobei er einen tödlichen Ausgang für möglich hielt und auch billigend in Kauf nahm". Das Opfer lief daraufhin zur Straße und hielt einen jungen Mann an, der ihn ins Krankenhaus brachte, wo sein Leben durch eine Notoperation gerettet werden konnte.
Über das Verhalten des Angeklagten im Anschluß an die Tat läßt das Urteil jegliche Feststellungen vermissen. So bleibt offen, wie sich der offensichtlich im Besitz des Messers verbliebene Angeklagte in bezug auf das Opfer verhalten hat, insbesondere, ob er ihm gefolgt ist und ob er die Möglichkeit hatte, weitere Stiche anzubringen. Vor allem aber ist ungeklärt, was sich der Angeklagte nach Ausführung des Stiches hinsichtlich des Eintritts des Todes beim Opfer vorgestellt hat. Selbst wenn er zunächst der Auffassung gewesen sein sollte, alles für den Erfolgseintritt Erforderliche getan zu haben, könnte das Weglaufen des Opfers ihm vermittelt haben, daß mit einer tödlichen Wirkung des Stiches nicht zu rechnen sei. Diese geänderte Vorstellung von der Tat könnte ihm die Möglichkeit eröffnet haben, durch Abstandnahme von weiteren Ausführungshandlungen noch mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch des Totschlags zurückzutreten (vgl. BGHSt 36, 224).
Das Fehlen von Feststellungen zu diesem Fragenkreis stellt einen Rechtsfehler dar, auf dem die Verurteilung beruhen kann. Das Urteil hat deshalb keinen Bestand. Auf die
fehlerhafte Berechnung der Untergrenze des angewendeten Strafrahmens bei doppelter Milderung braucht deshalb nicht
näher eingegangen zu werden.
Jähnke Meyer-Goßner Steindorf
Maatz Basdorf