Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 17.01.1991 – 4 StR 573/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 573/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Ernst Heinrich A EEE aus Bad SEE. Seboren am EEE 1935 in RO (SCHE) , zur Zeit in
Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17.Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 29. August 1990 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen
verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
nm. el Aln mm an en 1 auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird ver-
worfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewalti-
gung, versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, wegen sexuellen Mißbrauchs eines
Kindes in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren verurteilt.
l. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen (mit einem Einzelstrafausspruch von sechs Monaten Freiheitsstrafe) wendet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Vergehens nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Dezember 1990 im Urteil nicht hinreichend dargetan. Die insoweit gebotene Teilaufhebung zieht die Auf-
hebung der Gesamtstrafe nach sich.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat hierzu noch:
a) In der Hingabe einer ärztlichen Epikrise im Rahmen des letzten Worts durch den verteidigten Angeklagten war kein Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs. 6 StPO zu sehen.
b) Nach Vernehmung der Nebenklägerin und polizeilicher Vernehmungsbeanter mußte sich die Strafkammer nicht zusätzlich zur zeugenschaftlichen Vernehmung der ermittelnden Staatsanwältin gedrängt sehen, zumal da die geltend gemachten Widersprüche zwischen Angaben der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nicht
gravierend erscheinen.
Auch eine Zeugenvernehmung des 7jährigen Kindes der Nebenklägerin war hier nach $S 244 Abs. 2 StPO nicht ge-
boten.
c) Die auf UA 12 f. getroffenen Urteilsfeststellungen zum Verhalten des Angeklagten bei dem Vergewaltigungsversuch in Gegenwart des Kindes der Nebenklägerin belegen insoweit noch hinreichend auch die Voraussetzungen des § 176 Abs. 5
Nr. 1 StGB.
Jähnke Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf