Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 16.01.1991 – 3 StR 414/90

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 414/99 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Horst A EEE aus rB-VE, Teboren am ® WE 9:1 in x,

wegen Totschlags

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. März 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

zwar ist die Verfahrensrüge unzulässiger Verwertung tagebuchartiger Aufzeichnungen nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, deshalb unzulässig, weil die Revision den die Verwertung anordnenden Gerichtsbeschluß nicht vollständig mitteilt; denn dieser Beschluß wird im Original der zu den Hauptakten gebrachten Revisionsbegründung vollständig mitgeteilt. Die Verfahrensrüge ist aber deswegen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil die Revision nicht vorträgt, welchen Inhalt die vom Gericht verwerteten, angeblich unter das Verwertungsverbotfallenden privaten Aufzeichnungen des Angeklagten haben. Die nur aus UA S. 7 ersichtliche knappe Zusammenfassung reicht nicht aus, um beurteilten zu können, ob die verwerteten Aufzeichnungen dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung oder dem Abwägungsbereich zuzuordnen sind. Aus dem angefochtenen Urteil i.V.m. dem von der Revision mitgeteilten Gerichtsbeschluß ergibt sich lediglich der vom Gericht nicht den Tagebüchern zugeordnete Inhalt eines Teils von privaten Aufzeichnungen, die im Schreibtisch des Angeklagten in dessen Dienststelle vorgefunden und mit

Genehmigung des Dienstvorgesetzten sichergestellt worden sind. Sie betreffen den äußeren Ablauf einer ehelichen Auseinandersetzung vom 25. März 1987 (UA S. 7 f.) und berühren nicht den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Angeklagten; ihre Verwertung war jedenfalls zur Aufklärung des vorliegenden Tötungsverbrechens zulässig (vgl. BVerfGE 80, 367; BGHSt 34, 397; 19, 325).

Der Senat hatte auch nicht zu prüfen, ob das Landgericht - unabhängig von einem möglichen Verwertungsverbot - die Tagebücher, die der Sachverständige bei seinem Gutachten berücksichtigt hat, prozeßordnungsgemäß über das Sachverständigengutachten als sog. Befundtatsache in die Hauptverhandlung einführen durfte oder ob insoweit eine förmliche Beweisaufnahme über eine sog. Zusatztatsache erforderlich war. Denn ein solcher Verfahrensfehler wird nicht gerügt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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