Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 15.01.1991 – 1 StR 698/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 69820 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hubert Fe aus TEE, Geboren am EEE 1955 ir em,

wegen Betrugs u.a.

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Ku Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Ahıtrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwegdeführers am 15. Januar 1991 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. August 1990 dahin geändert,

a) daß der Angeklagte schuldig ist

-- in fünf Fällen der Anstiftung zum Diebstahl, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zum versuchten Diebstahl und in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung,

- in zwei Fällen der Beihilfe zum Diebstahl, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug,

- in zwei Fällen des Betrugs,

- in zwei Fällen des versuchten Betrugs,

- in zwei Fällen der Beihilfe zum Betrug,

- der Urkundenfälschung,

- der Beihilfe zur Urkundenfälschung,

- des unerlaubten Besitzes von Betäu-

bungsmitteln;

b) daß die im Fall II 8 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.

da

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten, dem es - vor allem im Zusammenhang mit der Schädigung von Kraftfahrzeugversicherungen - 17 Taten zur Last legt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren festgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen Anstiftung zum versuchten Diebstahl und zum Diebstahl (Fälle II 8 und 9 der Urteilsgründe) sowie gegen den gesamten Strafausspruch. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Konkurrenzverhältnisses, bleibt jedoch im übrigen erfolg-

los.

1. Zu Unrecht nimmt die Strafkammer an, zwischen den Fällen 8 und 9 bestehe Tatmehrheit. Nach den Feststellungen hat der Angeklagter bei einer Gelegenheit im März 1988 den anderweitig verfolgten Karl von SP damit beauftragt, einen Pkw der Marke VW, Typ Golf GTI 16 V zu entwenden (UA S. 14). Als dieser in Ausführung dieses Auftrags in den frühen Morgenstunden des 18. März 1988 in Rosenheim versuchte, einen derartigen Wagen zu stehlen, scheiterte er, weil beim Kurzschließen des Fahrzeugs die Lenkradsäule beschädigt wurde. Der Genannte ließ deshalb den Wagen stehen

und entwendete statt dessen am Nachmittag desselben Tages in München ein anderen Pkw des geschilderten Typs, den der Angeklagte anschließend übernahm und mit dazu passenden Papieren an einen Dritten verkaufte (UA S. 14/15). Der versuchte Diebstahl in Rosenheim (Fall 8) und der - vollendete - Diebstahl in München (Fall 9) gingen demnach auf dieselbe Anstiftungshandlung des Angeklagten zurück, nämlich auf den Auftrag, einen zu den bereits vorhandenen Fahrzeugpapieren passenden Pkw für ihn zu entwenden (vgl. dazu Lackner, StGB 18. Aufl. Vorbem. V vor § 52 mit

Rechtsprechungsnachweisen).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den Vorwurf, beide Verstöße tateinheitlich be-

gangen zu haben, nicht anders als geschehen hätte verteidi-

gen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall 8 verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten; die im Fall 9 verhängte Einzelstrafe von 14 Monaten bleibt als Sanktion für die gesamte Tat bestehen.

Eine Aufhebung der Gesamtstrafe ist nicht geboten. Angesichts der Summe der 16 verbleibenden Einzelstrafen kann ausgeschlossen werden, daß die Festsetzung der nunmehr entfallenen Einzelstrafe die Bemessung der Gesamtstrafe beeinflußt hat.

0

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schauenburg Foth Granderath v. Gerlach Brüning