Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 11.01.1991 – 3 StR 436/90

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3_StR 436/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Günter DB HE zus vB, dort geboren am ® WB 5:55,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

wIII

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu ziffer 2 auf dessen Antrag, am 11. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 30. Juli 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen,

2. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit diesem Betäubungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und 74,4 Gramm Kokain eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Nachprüfung des Urteils zum Schuldspruch hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die zulässig

erhobene Aufklärungsrüge zur Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Kammer hat, gestützt auf die Angaben des Angeklagten, festgestellt, daß der Angeklagte in den letzten zwei bis drei Wochen vor der Festnahme kein Kokain mehr genommen hatte (UA S. 4) und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, daß der sporadische Kokainkonsum in den davor liegenden Monaten zu einer erheblichen Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geführt habe (UA

Ss. 10).

Demgegenüber führt die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kleve vom 20. März 1990 im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen aus: "Ein bei dem Angeschuldigten vorgenommener Urintest belegt den Konsum von Kokain" (UA S. 47). Das Ergebnis einer dem Angeklagten nach seiner Festnahme entnommenen Urinprobe weist nach dem in den Sachakten Blatt 30 befindlichen Bericht der Medizinaluntersuchungsstelle Duisburg vom 3. Januar 1990 13.7 mg/l Kokain aus.

Der Beschwerdeführer macht mit der Aufklärungsrüge zu Recht geltend, der Kammer hätte sich wegen dieses Widerspruchs die Verlesung des Berichts und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufdrängen müssen. Zwar begründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (BGH NStZ 1989, 17 m.w.N.). Der Senat kann jedoch

nicht ausschließen, daß die Menge des im Urin des Angeklagten nachgewiesenen Kokains zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB geführt haben kann.

Ruß Gribbohm Frau Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan befindet sich in Erholungsurlaub; sie ist daher am Unterschreiben verhindert.

Ruß

Blauth Miebach