Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 11.01.1991 – 2 StR 646/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR _646/90 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
Harald Bernhard M ip aus Ve: GE, geboren am EEEEED 1968 in zB (Polen),
wegen Erpressung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. Januar 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. August 1990, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Der Angeklagte hatte vor der Tat und während des mehrere Stunden andauernden Tatgeschehens Alkohol zu sich genommen. Das Landgericht hat beim Angeklagten, dem eine Blutprobe nicht entnommen worden war, für die Tatzeit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint. Die hierfür gegebene Begründung ist rechtsfehlerhaft.
So läßt sich den Ausführungen des Landgerichts schon nicht entnehmen, welche Blutalkoholkonzentration es für die Tatzeit angenommen hat. Auch lassen die Urteilsgründe für die Berechnung der Blutalkoholkonzentration wesentliche Daten, wie Körpergröße und Gewicht des Angeklagten, Zeitpunkt des Trinkbeginns und Menge des genossenen Alkohols nicht erkennen. Das Revisionsgericht kann daher nicht prüfen, ob eine Blutalkoholkonzentration vorlag, die die Verneinung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten rechtfertigte (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2 m. w. N.). Es kommt hinzu, daß die Ausführungen der Strafkammer, "zur Tatzeit zwischen 22.30 Uhr und 2.00 Uhr seien ... mindestens 1,4 %0 abgebaut worden" (UA S. 8), besorgen lassen, das Tatgericht habe der Berechnung der Blutalkoholkonzentration einen wesentlich höheren Abbauwert als 0,1 %0o pro Stunde (vgl. BGH NStZ 1986, 311; Salger DRiZ 1989, 174 ff) zugrunde gelegt.
Der neu entscheidende Tatrichter wird auf folgendes hingewiesen: Die Entscheidung der Frage, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, erfordert eine Gesamtbetrachtung. Für sie sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht
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ommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie beleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei müssen auch ie Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine atmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt erden (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürigung 1, 3, 4, 5; st. Rspr.).
‚erdegen Theune Niemöller Gollwitzer Schäfer