Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 09.01.1991 – 2 StR 407/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
er BESCHLUSS
pm
in der Strafsache
gegen
Otto Peter CB :1:ias Daniel Cr aus Tun GE, geboren arı GE 1925 ir SEEN
(Ungarn),
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
“il
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per 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 1991 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 1990 wird
a) die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO hinsichtlich des Vorwurfs eines (fortgesetzten) Vergehens nach S 201 StGB dahin beschränkt, daß der Teilakt zum Nachteil der Geschädigten FEED
ausgeschieden wird;
b) der Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen Bedrohung entfällt; $S 241 StGB wird aus der Liste der angewandten Vorschriften gestrichen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist im wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Verurteilung (auch) wegen Bedrohung in zwei Fällen war jedoch aufzuheben, da die Drohungen hier in beiden Fällen Mittel der Nötigung
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waren und damit hinter den Nötigungen zurücktreten (BGHR StG& s 240 Konkurrenzen 2). Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs und die Verfahrensbeschränkung nicht berührt. Es kann ausgeschlossen werden, daß sich die Änderung und Beschränkung auf die Höhe der Strafe ausgewirkt
hätte.
Herdegen Theune Niemöller Gollwitzer Detter