Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 08.01.1991 – 1 StR 683/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 683/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

kurt AED aus VE, geboren am CE 1927 in

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 1991 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24. Juli 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet

worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - begangen an der Pensionsinhaberin Maria L EEE - zu Siner Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte insoweit, als es sich um die Verurteilung wegen

gefährlicher Körperverletzung und den Maßregelausspruch handelt, die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

1. Mit Recht beanstandet die Revision, daß der Angeklagte nicht auf die Möglichkeit seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ($S 64 StGB) hingewiesen worden ist, womit das Landgericht gegen § 265 Abs. 2 StPO verstoßen hat.

Auf diesem Verfahrensfehler kann die Anordnung der Maßregel beruhen: Zwar hatte der Vorsitzende des Schöffengerichts in seinem nach S 209 Abs. 2 StPO ergangenen Vor-

. lagebeschluß vom 30. Mai 1990 - der den Beteiligten mitgeteilt wurde - die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ($S 63 StGB) in Erwägung gezogen. Jedoch ist diese Maßregel, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, von anderen Voraussetzungen abhängig als die Unterbrigung in einer Entziehungsanstalt. Nach § 64 Abs. 2 StGB ist die entsprechende Anordnung nicht statthaft, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint. Es ist möglich, daß die Verteidigung des Angeklagten, bei dem bisherige Entziehungskuren ohne Erfolg blieben (UA S. 14), auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hätte, wenn ihr ein entsprechender Hinweis erteilt

worden wäre.

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben. Die Einwände, mit denen sich die

Revision gegen die Feststellung des Verletzungsvorsatzes wendet, decken keinen Rechtsfehler auf.

Schauenburg Ulsamer Maul Granderath Brüning